lundi 17 octobre 2016

Luftwechselrate nach BDT 0,35 - keine Lüftungsanlage notwendig?

Hallo,

als absoluter Laie und Käufer eines 2013 fertiggestellten Reihenmittelhauses von einem Bauträger bräuchte ich Hilfe bei der Beurteilung ob bei einer durch BDT nachgewiesener Luftwechselrate von 0,35 eine Lüftungsanlage vorgeschrieben ist.
Soweit ich mich informiert habe ist es Pflicht, dass eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein muss (DIN 4108-2/3 & enev2014 §6 Abs. 2). Hilfestellung gibt die DIN 1946-6, auf welche in der DIN 4108 auch hingewiesen wird. Danach gibt es verschiedene Lüftungsstufen (Lüftung zum Feuchteschutz, reduzierte Lüftung, Nennlüftung und Intensivlüftung). Die Lüftung zum Feuchteschutz und die reduzierte Lüftung müssen Nutzerunabhängig sichergestellt sein.
Kann ich aus dem Ergebnis des blower door tests ersehen, ob diese beiden Lüftungsstufen nutzerunabhängig - also ohne Lüftungsanlage - gewährleistet sind? Wenn nicht, welche weiteren Berechnungen oder Untersuchungen müssen evtl. angestellt werden um dies zu beurteilen?
Welche rechtliche Handhabe habe ich gegen den Bauträger bzw. Architekten wenn die Lüftung zum Feuchteschutz und die reduzierte Lüftung nutzerunabhängig nicht sichergestellt ist.
Ich hoffe hier im Forum kann mir jemand mit diesen Fragen weiterhelfen. Vielen Dank.


Luftwechselrate nach BDT 0,35 - keine Lüftungsanlage notwendig?

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