dimanche 29 janvier 2017

VOB/B und BGB gleichzeitig im Bauvertrag, was zählt?

Guten Tag an die Forumsexperten.

Nachdem mir in der Dach Rubrik mehrfach geholfen wurde, möchte ich hier etwas zu BGB und VOB fragen.
Wir sind dabei unser Haus zu sarnieren, Dach neu dämmen, neu decken. WDVS und entsprechend verputzen, neue Fenster und diverse Blecharbeiten.
Mit dem Zimmermann, Gipser, Blechner haben wir Bauverträge.
In diesen steht unter Vertragsbestandteile.
Vertragsbestandteile sind:
(1) dieser Einheitspreisvertrag und hierzu nachrangig:
(2) das Auftragsleistungsverzeichnis vom 28. April 2016, Anlage 1:
(3) die VOB/B Fassung 2012
(4) BGB

Für Mängelansprüche gilt § 13 VOB/B, jedoch beträgt die Verjährungsfrist generell 5 Jahre.

Ich habe jetzt gelesen, dass sich Aufmessungen nach VOB und BGB unterscheiden. Wird bei uns jetzt nach VOB oder nach BGB abgerechnet.

Hoffe die Frage ist gerechtfertigt.

Die zweite Frage ist: Mit dem Fensterbauer haben wir eine Pauschalabsprache, aber keinerlei schriftlichen Vertrag. Der "Planer" teilte uns in der Preisfindungsphase mit, die Firma Soundso macht die Fenster für den Betrag XXXX. Wie bereits geschrieben wurde kein (von unserer Seite nicht mit Absicht) schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
Welche Nachteile haben wir aus dieser Situation zu befürchten?
Welche Gewährleistungsanprüche bestehen in diesem Fall?
Ich hoffe diese Fragen wurden nicht schon zigfach behandelt, ich konnte leider kein adäquates Beispiel finden.

Bedanke mich für Eure Zeit
Helmut


Meine Frage dazu


VOB/B und BGB gleichzeitig im Bauvertrag, was zählt?

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