mercredi 31 mai 2017

WDVS und Nachbarschaftsrecht

Hallo zusammen,

ich habe im Zuge unserer Sanierung ein neues Problem. Wir möchten eine Außendämmung an unserer Doppelhaushälfte in NRW anbringen lassen. Die DHH sind nicht nebeneinander gebaut, sondern unsere Doppelhaushälfte springt an der Grenze zum Nachbarn um ca. 1m vor. Diese Außenwand möchten wir natürlich mitdämmen - diese liegt dann aber auf dem Grundstück unserer Nachbarin.

Laut § 23a des Nachbarschaftsrechts in NRW muss der Nachbar die Dämmung dulden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Meine Frage zielt jetzt konkret nur auf diese Passage ab:
"...eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann."

Von innen liegt in diesem Gebäudeteil unser Treppenhaus, das mit ca. 1 m Breite (muss ich nochmal nachmessen) auch nicht so besonders üppig ist. Bauphysikalisch ist das alles natürlich übel, platztechnisch sowieso. Der Handlauf, der ganze Treppenanschluss funktioniert dann ja nicht mehr richtig. .. Wäre das ein nicht vertretbarer Aufwand? Habe im Netz schon die Kommentierung gelesen, dass Innendämmung schon bauphysikalisch kein vertretbarer Aufwand ist.
Wie ist eure rechtliche Einschätzung dazu?

Zum Hintergrund: Unser Nachbarin hat die andere Doppelhaushälfte auch nur ein halbes Jahr vor uns gekauft und renoviert. Vor Monaten schon, als wir sie kennengelernt haben, hat sie uns mündlich ein "Na klar, das kriegen wir auf jeden Fall hin" zum Thema Dämmung gesagt. Nun hat sie uns auf die Bitte mit schriftlicher Einverständniserklärung zum Gerüst + Dämmung eine Absage erteilt.
Begründung 1: Diffuse Ängste, dass sie nun eine Wärmebrücke bekommt. (Wir haben ihr angeboten, dass unser Energieberater alle ihre Fragen beantwortet und waren sogar bereit, schriftlich zu bestätigen, dass wir für etwaige bauliche Schäden wie Schimmel, die auf die Dämmung zurückzuführen sind, aufkommen würden. )
Begründung 2: Optisch rückt die Wand dann näher an die Fenster ran und die Fenster liegen dann nicht mehr mittig in ihrem zurückspringenden Gebäudeteil. (Das stimmt, ein kleiner optischer Nachteil ist das schon. Auf die Frage, ob eine dünnere Dämmung in Frage käme, kam ebenfalls die Absage.)
Andere Nachteile sind wirklich zu vernachlässigen, da es sich um ein Stück ungenutzten Vorgartens handelt und die Hausseite auf der Nordseite liegt, der Lichteinfall verändert sich dadurch auch nicht wirklich. Natürlich möchte ich mich nach wie vor einigen, aber da ich momentan dort an eine Grenze stoße, würde ich gerne die rechtliche Seite klären, die sie ja vielleicht auch überzeugen könnte...

Verzweifelte Grüße von der Nachbarschaftsfront


WDVS und Nachbarschaftsrecht

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