Hallo,
in einem sehr alten Thread hatte ich von der Möglichkeit gelesen, wie man eine vorgeschriebene eingeschossige Bauweise mit etwas Geschick umgehen kann. Betrifft Bundesland Hessen.
Hier einige Auszüge, damit ihr wisst, um was es geht und auf was ich hinaus will:
"Es wird eine Stadtvilla. Also erstmal eindeutig zwei Vollgeschosse => nicht erlaubt. Der pfiffige Architekt ergänzt die Stadtvilla um einen 25m² großen Wintergarten => aus dem Vollgeschoss wird ein Staffelgeschoss. Die Traufhöhe ist im Bebauungsplan nicht fest gelegt => also alles in Ordnung, erlaubt."
"Wintergarten ist Wohnraum und zählt zur Geschossfläche EG."
"... der Wintergarten muss 1/4 der sonstigen Grundfläche des Hauses ganz ganz knapp überschreiten, dann isses o.k. Beispiel:
Grundfläche EG = 80 m² + WiGa 21 m² = 101 m²
Grundfläche OG = 80 m²
Kontrollrechnung: 80 : 101 = 0,793 => 0,75 = kein Vollgeschoss."
In meinem konkreten Fall ist ebenfalls nur eine eingeschossige Bauweise erlaubt. Alle anderen Vorgaben spielen mir in die Karten. Es geht nur darum den Kniestock im OG von 1,00m auf 1,50m zu erhöhen. Bei einem 1,00m Kniestock bin ich noch eingeschossig, bei 1,50m aber schon zweigeschossig. Mit dem Anbau eines kleinen Wintergartens mit ca. 2x3m könnte es schon reichen, dass Problem evtl. damit zu lösen.
Meine Fragen lauten nun:
Der Wintergarten wird dann quasi wie ein Staffelgeschoss gewertet?
Damit der Wintergarten zur Erdgeschossgrundfläche gerechnet werden darf, was muss dieser erfüllen?
- Muss der angebaute Wintergarten zum Wohnraum hin "fließend" übergehen oder darf er auch von einer Hauswand mit Terrassentür "getrennt" sein?
- Falls "getrennt" möglich: Muss es trotzdem ein Warmwintergarten sein oder würde auch ein Kaltwintergarten genügen, um den Anforderungen gerecht zu werden?
Konnte in den Bauordnungen leider keine genaue Definition zu Staffelgeschoss/Wintergarten finden.
Vielen Dank für eure Hilfe!
in einem sehr alten Thread hatte ich von der Möglichkeit gelesen, wie man eine vorgeschriebene eingeschossige Bauweise mit etwas Geschick umgehen kann. Betrifft Bundesland Hessen.
Hier einige Auszüge, damit ihr wisst, um was es geht und auf was ich hinaus will:
"Es wird eine Stadtvilla. Also erstmal eindeutig zwei Vollgeschosse => nicht erlaubt. Der pfiffige Architekt ergänzt die Stadtvilla um einen 25m² großen Wintergarten => aus dem Vollgeschoss wird ein Staffelgeschoss. Die Traufhöhe ist im Bebauungsplan nicht fest gelegt => also alles in Ordnung, erlaubt."
"Wintergarten ist Wohnraum und zählt zur Geschossfläche EG."
"... der Wintergarten muss 1/4 der sonstigen Grundfläche des Hauses ganz ganz knapp überschreiten, dann isses o.k. Beispiel:
Grundfläche EG = 80 m² + WiGa 21 m² = 101 m²
Grundfläche OG = 80 m²
Kontrollrechnung: 80 : 101 = 0,793 => 0,75 = kein Vollgeschoss."
In meinem konkreten Fall ist ebenfalls nur eine eingeschossige Bauweise erlaubt. Alle anderen Vorgaben spielen mir in die Karten. Es geht nur darum den Kniestock im OG von 1,00m auf 1,50m zu erhöhen. Bei einem 1,00m Kniestock bin ich noch eingeschossig, bei 1,50m aber schon zweigeschossig. Mit dem Anbau eines kleinen Wintergartens mit ca. 2x3m könnte es schon reichen, dass Problem evtl. damit zu lösen.
Meine Fragen lauten nun:
Der Wintergarten wird dann quasi wie ein Staffelgeschoss gewertet?
Damit der Wintergarten zur Erdgeschossgrundfläche gerechnet werden darf, was muss dieser erfüllen?
- Muss der angebaute Wintergarten zum Wohnraum hin "fließend" übergehen oder darf er auch von einer Hauswand mit Terrassentür "getrennt" sein?
- Falls "getrennt" möglich: Muss es trotzdem ein Warmwintergarten sein oder würde auch ein Kaltwintergarten genügen, um den Anforderungen gerecht zu werden?
Konnte in den Bauordnungen leider keine genaue Definition zu Staffelgeschoss/Wintergarten finden.
Vielen Dank für eure Hilfe!
Eingeschossige Bauweise umgehen mit Wintergarten (Staffelgeschoss)?
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