jeudi 23 février 2017

Nr. 13 Abs. 2 Satz 5: wer erklärt ihn für Normalverbraucher

„Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein
Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung
von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im
Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der
Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der
Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch
dann, wenn in einem vor dem 21. März 2016
abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag
oder in einem ab dem 21. März 2016 abgeschlossenen
Allgemeinverbraucherdarlehensvertrag
im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine
oder keine abschließende Angabe über Sicherheiten
enthalten ist.“

1. Ist eine Baufinanzierung ein Verbraucherdarlehen?
2. Wie ist der erste Satz zu interpretieren?


Nr. 13 Abs. 2 Satz 5: wer erklärt ihn für Normalverbraucher

Aucun commentaire:

Enregistrer un commentaire