Frage an die Kolleginnen und Kollegen sowie die Rechtskundigen:
Folgender Sachstand:
Nutzungsänderungsantrag einer Nutzungseinheit im I OG in einem gemischt genutzten Gebäude. Nutzungseinheit ist komplett zur Rückseite orientiert.
So Anfang der 80er genehmigt.
Hinter dem Gebäude verläuft ein Fußweg, über den die Feuerwehr mit Steckleitern vordringen kann.
Bauamt behauptet jetzt, der zweite Rettungsweg sei nicht sichergestellt. :yikes Wie gesagt, immer so genehmigt gewesen, 2009 noch eine Nutzungsänderung für die strassenseitige Einheit genehmigt, auf der die rückseitige Einheit genau dargestellt war.
Argumente werden pauschal abgebügelt mit geht nicht!
Wäre dann nicht die gesamte Genehmigung von 198? nichtig? (Mal ab davon, dass der Rettungsweg gesichert ist)
Wenn dem so wäre, könnte man nämlich die WEG mit ins Boot zerren.
Folgender Sachstand:
Nutzungsänderungsantrag einer Nutzungseinheit im I OG in einem gemischt genutzten Gebäude. Nutzungseinheit ist komplett zur Rückseite orientiert.
So Anfang der 80er genehmigt.
Hinter dem Gebäude verläuft ein Fußweg, über den die Feuerwehr mit Steckleitern vordringen kann.
Bauamt behauptet jetzt, der zweite Rettungsweg sei nicht sichergestellt. :yikes Wie gesagt, immer so genehmigt gewesen, 2009 noch eine Nutzungsänderung für die strassenseitige Einheit genehmigt, auf der die rückseitige Einheit genau dargestellt war.
Argumente werden pauschal abgebügelt mit geht nicht!
Wäre dann nicht die gesamte Genehmigung von 198? nichtig? (Mal ab davon, dass der Rettungsweg gesichert ist)
Wenn dem so wäre, könnte man nämlich die WEG mit ins Boot zerren.
Merwürdige Auffassung 2. Rettungsweg des Bauamts
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