Hallo und guten Morgen an alle Bauexperten aus Baden Würrtemberg,
ich bin nicht ganz sicher ob mein Thema hier so richtig reinpasst?! Folgendes :
Vor 7 Jahren wurde neben unser Haus ein Mehrfamilienhaus (3 WE) nach vorheriger Bebauungsplanänderung (jetzt Grenzbebauung zulässig) gestellt. Soweit so gut. Was uns aber schon seit Anbeginn stört, ist die Tatsache, dass die Nähe der Lichtöffnung (Balkon) gegenüber da ja Grenzbebauung- zu unserer Fensterseite (Schlafzimmer oben, Esszimmer/Wohnzimmer unten zu erheblichen Beeinträchtigungen (Blicke etc.) führt. Jedes Mal, wenn wir im Adam/Eva Kostüm zu unserem Kleiderschrank hüpfen, müssen wir erst schauen, dass niemand drüben gegenüber steht oder aus dem Fenster schaut. Nur dies zur allgemeinen Belustigung :mad:. Dies nervt echt tierisch!
Siehe Bild
Balkon auf Grenze2.jpg
Baurechtlich konnte das Bauordnungsamt damals nichts dagegen unternehmen, da die Grenzbebauung zulässig war. Obwohl das Amt den Eigentümer dazu drängen wollte hier eine zu uns zugewandte geschlossene Loggia zu errichten, verweigerte der Eigentümer dies beharrlich bis in die letzte Distanz!
In den vergangenen 6 Jahren benutzten die bisherigen Mieter den umstrittenen Balkon kaum bis gar nie! Allerdings sind nun sind wiederum neue Mieter eingezogen (die vierten!) und leider zeichnet es sich jetzt ab, dass diese den Balkon anders nutzen wollen, als uns dies lieb ist!
Nun haben wir im Internet einen Passus gelesen, der evtl. für uns doch eine Kehrtwendung bringen könnte : und zwar, dass wir von den Eigentümer verlangen können (auch nach 7 Jahren noch!), dass er einen Sichtschutz anbringen muss -> weil ->
Auch Balkone, Erker, Terrassen oder Loggien, deren Abstand von der Grundstücksgrenze 60 cm unterschreitet, müssen auf Verlangen des Nachbarn baulich so gestaltet sein, dass auf der dem Nachbargrundstück zugekehrten Seite bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Auch hier kann durch die Verwendung von Glasbausteinen als Abschlusswand der Ausblick auf das Nachbargrundstück verhindert werden.
§ 3 Abstand von Lichtöffnungen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung hinausreichen.
§ 4 Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 in über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 in über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.
Da Abstände nicht eingehalten werden können, da es ja eine Grenzbebauung ist, kommt ja nur von unserer Seite eine "Abwehrmauer" in Frage, die aber aufgrund unseres darunter befindlichen Carports nicht möglich ist!
Nun unsere Frage an die Experten (hoffentlich juristische Personen oder Fachleute, die damit schon Erfahrungen gesammelt haben) :
Haben wir reelle Chancen, mit o.g. Nachbarschaftrechtlich festgelegten Regeln (Gesetze), einen Sichtschutz zu Lasten des Nachbarn zu fordern und damit endlich ein bisschen mehr Privatsphäre zu bekommen?
Für Eure Hilfe im Voraus schon mal besten Dank
Grüße
ich bin nicht ganz sicher ob mein Thema hier so richtig reinpasst?! Folgendes :
Vor 7 Jahren wurde neben unser Haus ein Mehrfamilienhaus (3 WE) nach vorheriger Bebauungsplanänderung (jetzt Grenzbebauung zulässig) gestellt. Soweit so gut. Was uns aber schon seit Anbeginn stört, ist die Tatsache, dass die Nähe der Lichtöffnung (Balkon) gegenüber da ja Grenzbebauung- zu unserer Fensterseite (Schlafzimmer oben, Esszimmer/Wohnzimmer unten zu erheblichen Beeinträchtigungen (Blicke etc.) führt. Jedes Mal, wenn wir im Adam/Eva Kostüm zu unserem Kleiderschrank hüpfen, müssen wir erst schauen, dass niemand drüben gegenüber steht oder aus dem Fenster schaut. Nur dies zur allgemeinen Belustigung :mad:. Dies nervt echt tierisch!
Siehe Bild
Balkon auf Grenze2.jpg
Baurechtlich konnte das Bauordnungsamt damals nichts dagegen unternehmen, da die Grenzbebauung zulässig war. Obwohl das Amt den Eigentümer dazu drängen wollte hier eine zu uns zugewandte geschlossene Loggia zu errichten, verweigerte der Eigentümer dies beharrlich bis in die letzte Distanz!
In den vergangenen 6 Jahren benutzten die bisherigen Mieter den umstrittenen Balkon kaum bis gar nie! Allerdings sind nun sind wiederum neue Mieter eingezogen (die vierten!) und leider zeichnet es sich jetzt ab, dass diese den Balkon anders nutzen wollen, als uns dies lieb ist!
Nun haben wir im Internet einen Passus gelesen, der evtl. für uns doch eine Kehrtwendung bringen könnte : und zwar, dass wir von den Eigentümer verlangen können (auch nach 7 Jahren noch!), dass er einen Sichtschutz anbringen muss -> weil ->
Auch Balkone, Erker, Terrassen oder Loggien, deren Abstand von der Grundstücksgrenze 60 cm unterschreitet, müssen auf Verlangen des Nachbarn baulich so gestaltet sein, dass auf der dem Nachbargrundstück zugekehrten Seite bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Auch hier kann durch die Verwendung von Glasbausteinen als Abschlusswand der Ausblick auf das Nachbargrundstück verhindert werden.
§ 3 Abstand von Lichtöffnungen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung hinausreichen.
§ 4 Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 in über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 in über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.
Da Abstände nicht eingehalten werden können, da es ja eine Grenzbebauung ist, kommt ja nur von unserer Seite eine "Abwehrmauer" in Frage, die aber aufgrund unseres darunter befindlichen Carports nicht möglich ist!
Nun unsere Frage an die Experten (hoffentlich juristische Personen oder Fachleute, die damit schon Erfahrungen gesammelt haben) :
Haben wir reelle Chancen, mit o.g. Nachbarschaftrechtlich festgelegten Regeln (Gesetze), einen Sichtschutz zu Lasten des Nachbarn zu fordern und damit endlich ein bisschen mehr Privatsphäre zu bekommen?
Für Eure Hilfe im Voraus schon mal besten Dank
Grüße
Balkon- (Licht-)öffnung auf Grenze zu unserer Hauswand zugewandt so zulässig?
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