dimanche 26 avril 2015

Abstabdsflächenbaulast Auslegung?

Hallo,

in einer Baulast (aus dem Jahr 1963) steht folgendes: Der Eigentümer xxx hat..... die Verpflichtung übernommen, dieses Grundstück zu zugunsten des Nachbargrundstückes xxxxx in einem Abstand von 4,00 m von dem auf diesem geplanten Bauvorhaben dauerhaft unüberbaut zu lassen. Der Abstand ist vom Dachvorsprung - falls dieser aus unbrennbaren Bauteilen besteht, vom Hausgrund an - zu messen.

Als Laie bin ich davon ausgegangen, dass somit diese 4 Meter Abstand, von denen über 2,50 Meter auf meinem, von mir kürzlich gekauften Grundstück liegen, bereits die nach LBO vorgeschriebene Abstandsfläche beinhalten. Nun ist das Baurechtsamt, bei dem wir eine Bauvoranfrage gestellt haben, aber der Ansicht, dass "unsere" Abstandsfläche hier noch dazu addiert werden muss.

1. Kann mir jemand sagen, ob das nur die "Interpretation" des Bauamtes ist, oder ob das so stimmt?

2. sollte das so rechtlich stimmen, könnte man dann eine "Änderung" der Baulast beantragen, nämlich dahingehend, dass ja genau genommen aus öffentlichem Interesse für das bestehende Nachbarhaus 2,50 Meter - 3 Meter Abstand (müsste man an Hand der Höhe des Hauses ja feststellen können) ausreichen wären, um die notwendigen Abstandsflächen zu haben. Man könnte dann also ca. 1 Meter weniger machen, wodurch ich meinen geplanten Neubau um diesen Meter größer machen könnte (Baugenehmigung vorausgesetzt).

3. sofern ich eine Grenzgarage bauen wollte, dürfte ich dann an die tatsächliche Grundstücksgrenze bauen, oder müsste ich die Baulastfläche auch noch frei halten?


Abstabdsflächenbaulast Auslegung?

Aucun commentaire:

Enregistrer un commentaire