mercredi 25 mars 2015

Unklarheit bzgl. Bebauungsverordnung

Hallo liebe Forumsmitglieder,

Ich hätte eine Frage bzgl. der Definition in der Bebauungsverordnung Kärnten Österreich.

Hier ist der Text: ....bei Errichtung von Gebäuden in Hanglage wird das über 50% aus dem umliegenden Gelände ragende Geschoss in die Geschosszahl eingerechnet.



Es geht um die Errichtung einer Almhütte in steiler Hanglage. Man darf 1,5 geschossig mit maximaler Kniestockhöhe von 1,5 Meter bauen.

Ich würde gerne, falls möglich den Keller < 50% herausragen lassen und obendrauf 1,5 geschossig bauen.



Bezieht sich die Definition auf die vertikale o. horizontale Ebene oder auf das gesamte Kellergeschoss?



Herzlichen Dank im voraus

rakh





Unklarheit bzgl. Bebauungsverordnung

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