Hallo,
eine Verständigungsfrage, bzw. wäre nach den Planungsrechtlichen Festsetzungen folgendes möglich
bzw. interpretiere ich das als Laie richtig?
2 Vollgeschosse Außenmaße max. 10 m x 12 m möglich (Baufenster lässt die Größe zu)?
Ist ein Walmdach möglich?
Da das Walmdach kein zusätzliches bewohnbares Dachgeschoss wäre, kann ja die Dachneigung gering ausfallen, wie viel Grad macht man denn da?
Laut Bauplatzbeschreibung: das Grundstück eignet sich als Einfamilienhaus, ich würde eventuell je 3 Zimmer pro Geschoss
bevorzugen, mit Treppenhaus, darf ich das überhaupt?
Danke
Gruß Reini
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
WA 4
GRZ = 0.4
GFZ =0.6
Z = II (Vollgeschosse)
AH = 7.5
FH = 13.0
Bauweise = O-D
Dachform:
Sofern Satteldächer festgesetzt sind, muss die Dachneigung 35° - 45° betragen
Pultdächer auf niedrigeren, angebauten Bauteilen sollen eine geringere Dachneigung aufweisen.
Info: Im WA 4 sind keine Satteldächer festgelegt.
Info Bauplatzgröße: 400m²
Info Grundstück: Das Grundstück eignet sich für die Bebauung mit einem Einfamilienhaus.
eine Verständigungsfrage, bzw. wäre nach den Planungsrechtlichen Festsetzungen folgendes möglich
bzw. interpretiere ich das als Laie richtig?
2 Vollgeschosse Außenmaße max. 10 m x 12 m möglich (Baufenster lässt die Größe zu)?
Ist ein Walmdach möglich?
Da das Walmdach kein zusätzliches bewohnbares Dachgeschoss wäre, kann ja die Dachneigung gering ausfallen, wie viel Grad macht man denn da?
Laut Bauplatzbeschreibung: das Grundstück eignet sich als Einfamilienhaus, ich würde eventuell je 3 Zimmer pro Geschoss
bevorzugen, mit Treppenhaus, darf ich das überhaupt?
Danke
Gruß Reini
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
WA 4
GRZ = 0.4
GFZ =0.6
Z = II (Vollgeschosse)
AH = 7.5
FH = 13.0
Bauweise = O-D
Dachform:
Sofern Satteldächer festgesetzt sind, muss die Dachneigung 35° - 45° betragen
Pultdächer auf niedrigeren, angebauten Bauteilen sollen eine geringere Dachneigung aufweisen.
Info: Im WA 4 sind keine Satteldächer festgelegt.
Info Bauplatzgröße: 400m²
Info Grundstück: Das Grundstück eignet sich für die Bebauung mit einem Einfamilienhaus.
Interpretiere ich die Planungsrechtliche Festsetzung richtig?
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