Hallo
ich liebäugele immer noch mit einer Terrassenüberdachung. Ich war beim Bauamt, wurde aber nicht schlau, weil man da auch nicht alles wusste. Daher stelle ich meine Fragen mal hier.
1. Eine Terrassenüberdachung in Hessen ist genehmigungsfrei mit Freistellvorbehalt nach v3 (Statische Beurteilung) wenn <30m²: Reicht da eine Typenstatik des Anbieters? Oder muss man das ganze nach Plänen statisch berechnen lassen (Bauamt wusste es nicht)?
2. Abstände sind einzuhalten: 3 Meter zum Nachbarn. Bei einem Reihenhaus schwierig. Wenn es eine Vereinigungsbaulast gibt, nach der mehrere Grundstücke zu einem Buchgrundstück zusammengefasst werden (Allgemein, ohne genauere Beschreibung warum), dann gilt das mit den 3 Meter zum Nachbarn doch nicht mehr? Baurechtlich gibt es ja nur 1 Grundstück, richtig? Die 3 Meter gelten doch m.E. nur zu den Nachbarn des zsuammengefassten Buchgrundstücks (Bauamt meinte, die Baulast habe keinen Einfluss darauf, ohne sich diese anzusehen). Lt einem Urteil des Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. März 2015 – 1 LA 177/14 haben solche vereinigten Grundstücke eben keine Grenze, weil sie lt. baurecht eben als einziges Grundstück nach außen auftreten.
3. Baugrenze: Wenn man etwas über die Baugrenze bauen möchte, wie hoch schätzt ihr die Chance ein, das so etwas in einem Neubaugebiet genehmigt wird? Die Regeln sind da ja recht streng. Wenn der Nachbar einverstanden ist, wäre das eine Option, da das Baufenster u.a. den Nachbar schützen soll, der direkt an der Grenze wohnt?
4. Beim Bauamt wurde auch ein Satellitenfoto angeschaut und die Dächer der Nachbarn gesehen (Die haben fast alle eines, aber keines ist im Baufenster). Ich fürchtete schon als "Anschwärzer" da zu stehen aber man sagte mir, proaktiv passiere da nichts. Wie ist denn sowas zu deuten???
Grüße
ich liebäugele immer noch mit einer Terrassenüberdachung. Ich war beim Bauamt, wurde aber nicht schlau, weil man da auch nicht alles wusste. Daher stelle ich meine Fragen mal hier.
1. Eine Terrassenüberdachung in Hessen ist genehmigungsfrei mit Freistellvorbehalt nach v3 (Statische Beurteilung) wenn <30m²: Reicht da eine Typenstatik des Anbieters? Oder muss man das ganze nach Plänen statisch berechnen lassen (Bauamt wusste es nicht)?
2. Abstände sind einzuhalten: 3 Meter zum Nachbarn. Bei einem Reihenhaus schwierig. Wenn es eine Vereinigungsbaulast gibt, nach der mehrere Grundstücke zu einem Buchgrundstück zusammengefasst werden (Allgemein, ohne genauere Beschreibung warum), dann gilt das mit den 3 Meter zum Nachbarn doch nicht mehr? Baurechtlich gibt es ja nur 1 Grundstück, richtig? Die 3 Meter gelten doch m.E. nur zu den Nachbarn des zsuammengefassten Buchgrundstücks (Bauamt meinte, die Baulast habe keinen Einfluss darauf, ohne sich diese anzusehen). Lt einem Urteil des Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. März 2015 – 1 LA 177/14 haben solche vereinigten Grundstücke eben keine Grenze, weil sie lt. baurecht eben als einziges Grundstück nach außen auftreten.
3. Baugrenze: Wenn man etwas über die Baugrenze bauen möchte, wie hoch schätzt ihr die Chance ein, das so etwas in einem Neubaugebiet genehmigt wird? Die Regeln sind da ja recht streng. Wenn der Nachbar einverstanden ist, wäre das eine Option, da das Baufenster u.a. den Nachbar schützen soll, der direkt an der Grenze wohnt?
4. Beim Bauamt wurde auch ein Satellitenfoto angeschaut und die Dächer der Nachbarn gesehen (Die haben fast alle eines, aber keines ist im Baufenster). Ich fürchtete schon als "Anschwärzer" da zu stehen aber man sagte mir, proaktiv passiere da nichts. Wie ist denn sowas zu deuten???
Grüße
Fragen zu Terrassenüberdachung bzgl. Baulast
Aucun commentaire:
Enregistrer un commentaire