Sehr geehrtes Forum,
Ich lese bereits eine Weile hier mit, da ich mit meiner Familie schon länger einen Neubau eines EFH plane. Seit die Pläne in Form eines potentiellen Baugrundstückes nun konkreter werden, habe ich mich schließlich auch registriert und habe gleich die erste Frage an die Experten.
Das potentielle Baugrundstück liegt im Stadtgebiet Hannover, somit Niedersachsen. Es gibt einen B-Plan aus 1980 ohne textliche Festsetzungen. Für Hauptgebäude gilt laut Zeichnung ein Grenzabstand von mindestens 5 Meter. Das würde unproblematisch einzuhalten sein.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten würde ich eine Doppelgarage mit zusätzlichem Stellraum an der Grundstücksgrenze errichten wollen. Die NBauO lässt dabei eine Grenzbebauung zu, sofern die Garage an der Grenze nicht länger als 9m ist und eine maximale Höhe von 3m nicht Überschreitet.
2 Ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze sind zulässig
1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m und
2. Solaranlagen, die nicht Teil eines Gebäudes sind, mit einer Höhe bis zu 3 m.
3 Bauliche Anlagen nach Satz 2 dürfen den Abstand nach Absatz 2 auf einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze, auf einem Baugrundstück insgesamt jedoch nur auf einer Länge von 15 m unterschreiten. 4 Bei Anwendung der Sätze 2 und 3 sind nach Absatz 5 Satz 2 ohne Abstand an eine Grenze gebaute Gebäude der in Satz 2 Nr. 1 genannten Art anzurechnen. 5 Bei Anwendung des Satzes 1 Nr. 2 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(9) 1 Die nach den Absätzen 1 bis 8 und den §§ 6 und 7 maßgebliche Höhe der Geländeoberfläche ist die der gewachsenen Geländeoberfläche. 2 Eine Veränderung dieser Geländeoberfläche durch Abgrabung ist zu berücksichtigen, eine Veränderung durch Aufschüttung dagegen nur, wenn die Geländeoberfläche dadurch an die vorhandene oder genehmigte Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks angeglichen wird. 3 Die Bauaufsichtsbehörde setzt die Höhe der Geländeoberfläche fest, soweit dies erforderlich ist. 4 Dabei kann sie unter Würdigung nachbarlicher Belange den Anschluss an die Verkehrsflächen und die Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Aufschüttungen berücksichtigen, die wegen des vorhandenen Geländeverlaufs gerechtfertigt sind.
Die Garage soll an der betreffenden Grenze maximal 9m (insg. 9 x 7m) betragen. Andere Grundstücksgrenzen werden an der Stelle nicht tangiert, auch kein öffentlicher Verkehrsraum, somit sollte dem Projekt an sich nichts im Wege stehen.
Ich möchte die Garage 3m hoch mit Flachdach errichten, damit z.B. Autodachbox über dem Fahrzeug unter der Decke an einem Seilzug gelagert werden kann etc. Nun habe ich mir vorgestellt, eine Lichtkuppel aufs Dach zu setzen, um Tageslicht ins Innere zu lassen. Und dazu die ganz konkrete Frage:
Darf ich auf eine 3m hohe Grenzgarage in dem Bereich außerhalb der Grenzzone von 3m eine Lichtkuppel aufsetzen und so die Gesamthöhe im von der Grundstücksgrenze etwa 5m entfernten Teil der Garage erhöhen?
Aus dem Text der NBauO geht das meiner Ansicht nach nicht eindeutig hervor, jedoch ist rein logisch ja an der gleichen Stelle eine höhere Garage zulässig, sofern keine Grenzbebauung vorläge. An den Nachbarschaftlichen Belangen ändert sich ja nichts. Ich könnte ja auch statt einer 7m breiten Doppelgarage zwei Einzelgaragen à 3,5m nebeneinander bauen und die der Grenze entfernte höher bauen?
In einem hitzig diskutierten Thema [URL="http://ift.tt/2bOCDoH] war die Formulierung zum Grenzabstand "bis auf 1m verringert" ebenfalls mehrdeutig. Die logischen Kommentierungen (Große-Suchsdorf) zur NBauO klärten den Sachverhalt bzw. die Intention der Verfasser aber schließlich eindeutig auf.
Laut Landkreis Wolfenbüttel gibt es eine für mich interessante Auslegung:
Was ist bei Nebengebäuden an der Grenze zu beachten?
Zu den Nebengebäuden zählen u.a. Garagen, Carports (offene Kleingaragen), Abstellräume und Gartenhäuser. Entscheidend ist, dass die baulichen Anlagen keine Aufenthaltsräume und keine Heizungsanlagen enthalten.
...
Die Nebengebäude dürfen eine Höhe von 3,00 m ab dem gewachsenen Gelände nicht überschreiten. Bei einem Spitzdach oder geneigten Dach ist die Höhe in einem Abstand von 3,00 m zur Grundstücksgrenze maßgeblich. ...
Die Bauvorhaben müssen ohne Dachüberstand direkt an der Grenze errichtet werden. Andernfalls ist ein Abstand von mindestens 1,00 m ab Dachrinne einzuhalten.
Somit wäre die Höhe jenseits der 3,00 m zur Grundstücksgrenze eben nicht maßgeblich? Dann stünde meiner Lichtkuppel nichts im Wege.
Gibt es zu diesem speziellen Sachverhalt Kommentare zur NBauO und könnten die Experten diese hier ggf. mitteilen (Ich als bautechnischer Laie möchte ungern derartig umfangreiche Nachschlagewerke käuflich erwerben)? Gibt es einschlägige Gerichtsurteile dazu? Ich kann soviel ich auch suche im I-Net keine eindeutige Information finden. Die bisherigen Telefonate mit den zuständigen Mitarbeitern des Bauamtes bzgl. genehmigungspflichtigen Bauvorhaben waren eher unbefriedigend, dieses spezielle Thema habe ich dort noch nicht erörtert. Ich möchte aber gerne mit Hintergrundinformationen in das nächste Telefonat einsteigen.
Vielen Dank und schöne Grüße aus Hannover,
chrlstlan.
Ich lese bereits eine Weile hier mit, da ich mit meiner Familie schon länger einen Neubau eines EFH plane. Seit die Pläne in Form eines potentiellen Baugrundstückes nun konkreter werden, habe ich mich schließlich auch registriert und habe gleich die erste Frage an die Experten.
Das potentielle Baugrundstück liegt im Stadtgebiet Hannover, somit Niedersachsen. Es gibt einen B-Plan aus 1980 ohne textliche Festsetzungen. Für Hauptgebäude gilt laut Zeichnung ein Grenzabstand von mindestens 5 Meter. Das würde unproblematisch einzuhalten sein.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten würde ich eine Doppelgarage mit zusätzlichem Stellraum an der Grundstücksgrenze errichten wollen. Die NBauO lässt dabei eine Grenzbebauung zu, sofern die Garage an der Grenze nicht länger als 9m ist und eine maximale Höhe von 3m nicht Überschreitet.
Zitat:
2 Ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze sind zulässig
1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m und
2. Solaranlagen, die nicht Teil eines Gebäudes sind, mit einer Höhe bis zu 3 m.
3 Bauliche Anlagen nach Satz 2 dürfen den Abstand nach Absatz 2 auf einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze, auf einem Baugrundstück insgesamt jedoch nur auf einer Länge von 15 m unterschreiten. 4 Bei Anwendung der Sätze 2 und 3 sind nach Absatz 5 Satz 2 ohne Abstand an eine Grenze gebaute Gebäude der in Satz 2 Nr. 1 genannten Art anzurechnen. 5 Bei Anwendung des Satzes 1 Nr. 2 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(9) 1 Die nach den Absätzen 1 bis 8 und den §§ 6 und 7 maßgebliche Höhe der Geländeoberfläche ist die der gewachsenen Geländeoberfläche. 2 Eine Veränderung dieser Geländeoberfläche durch Abgrabung ist zu berücksichtigen, eine Veränderung durch Aufschüttung dagegen nur, wenn die Geländeoberfläche dadurch an die vorhandene oder genehmigte Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks angeglichen wird. 3 Die Bauaufsichtsbehörde setzt die Höhe der Geländeoberfläche fest, soweit dies erforderlich ist. 4 Dabei kann sie unter Würdigung nachbarlicher Belange den Anschluss an die Verkehrsflächen und die Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Aufschüttungen berücksichtigen, die wegen des vorhandenen Geländeverlaufs gerechtfertigt sind.
Ich möchte die Garage 3m hoch mit Flachdach errichten, damit z.B. Autodachbox über dem Fahrzeug unter der Decke an einem Seilzug gelagert werden kann etc. Nun habe ich mir vorgestellt, eine Lichtkuppel aufs Dach zu setzen, um Tageslicht ins Innere zu lassen. Und dazu die ganz konkrete Frage:
Darf ich auf eine 3m hohe Grenzgarage in dem Bereich außerhalb der Grenzzone von 3m eine Lichtkuppel aufsetzen und so die Gesamthöhe im von der Grundstücksgrenze etwa 5m entfernten Teil der Garage erhöhen?
Aus dem Text der NBauO geht das meiner Ansicht nach nicht eindeutig hervor, jedoch ist rein logisch ja an der gleichen Stelle eine höhere Garage zulässig, sofern keine Grenzbebauung vorläge. An den Nachbarschaftlichen Belangen ändert sich ja nichts. Ich könnte ja auch statt einer 7m breiten Doppelgarage zwei Einzelgaragen à 3,5m nebeneinander bauen und die der Grenze entfernte höher bauen?
In einem hitzig diskutierten Thema [URL="http://ift.tt/2bOCDoH] war die Formulierung zum Grenzabstand "bis auf 1m verringert" ebenfalls mehrdeutig. Die logischen Kommentierungen (Große-Suchsdorf) zur NBauO klärten den Sachverhalt bzw. die Intention der Verfasser aber schließlich eindeutig auf.
Laut Landkreis Wolfenbüttel gibt es eine für mich interessante Auslegung:
Zitat:
Was ist bei Nebengebäuden an der Grenze zu beachten?
Zu den Nebengebäuden zählen u.a. Garagen, Carports (offene Kleingaragen), Abstellräume und Gartenhäuser. Entscheidend ist, dass die baulichen Anlagen keine Aufenthaltsräume und keine Heizungsanlagen enthalten.
...
Die Nebengebäude dürfen eine Höhe von 3,00 m ab dem gewachsenen Gelände nicht überschreiten. Bei einem Spitzdach oder geneigten Dach ist die Höhe in einem Abstand von 3,00 m zur Grundstücksgrenze maßgeblich. ...
Die Bauvorhaben müssen ohne Dachüberstand direkt an der Grenze errichtet werden. Andernfalls ist ein Abstand von mindestens 1,00 m ab Dachrinne einzuhalten.
Gibt es zu diesem speziellen Sachverhalt Kommentare zur NBauO und könnten die Experten diese hier ggf. mitteilen (Ich als bautechnischer Laie möchte ungern derartig umfangreiche Nachschlagewerke käuflich erwerben)? Gibt es einschlägige Gerichtsurteile dazu? Ich kann soviel ich auch suche im I-Net keine eindeutige Information finden. Die bisherigen Telefonate mit den zuständigen Mitarbeitern des Bauamtes bzgl. genehmigungspflichtigen Bauvorhaben waren eher unbefriedigend, dieses spezielle Thema habe ich dort noch nicht erörtert. Ich möchte aber gerne mit Hintergrundinformationen in das nächste Telefonat einsteigen.
Vielen Dank und schöne Grüße aus Hannover,
chrlstlan.
Garagenhöhe außerhalb der Grenzbebauung NDS
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