Hallo,
ich hab da mal ne Frage.
Wenn ein Landschaftsbauer ein Mauer aus Rasterflorsteinen baut 75cm hoch als Hangabstützung und sich dabei nicht an die im technischen Merkblatt angegebenen Vorgaben hält.
Ein anderer Handwerker baut auf diese Mauer einen Steinzaun mit Doppelstabmatten und Grobschlagfüllung 125cm hoch und freistehend.
Er betoniert die Mauer zusätzlich zum Fundament komplett aus ( Was lt. Merkblatt nicht notwendig ist ).
Die Mauer neigt sich jetzt weil offensichtlich darunter kein oder ein viel zu schwaches Fundament ist.
Laut Herstellerangaben 20-30cm Schotter und 10-15cm Beton.
Kann derjenige der den Steinzaunaufbau gemacht hat für die Neigung der Mauer haftbar gemacht werden?
Mit der Gleichen Fundamentierung hätte die Mauer auch oberhalb des Angeschütteten Bereiches noch einen Meter höher sein dürfen und hätte auch stehen bleiben müssen.
Wie seht Ihr das ?
Viele Grüße
Matz
ich hab da mal ne Frage.
Wenn ein Landschaftsbauer ein Mauer aus Rasterflorsteinen baut 75cm hoch als Hangabstützung und sich dabei nicht an die im technischen Merkblatt angegebenen Vorgaben hält.
Ein anderer Handwerker baut auf diese Mauer einen Steinzaun mit Doppelstabmatten und Grobschlagfüllung 125cm hoch und freistehend.
Er betoniert die Mauer zusätzlich zum Fundament komplett aus ( Was lt. Merkblatt nicht notwendig ist ).
Die Mauer neigt sich jetzt weil offensichtlich darunter kein oder ein viel zu schwaches Fundament ist.
Laut Herstellerangaben 20-30cm Schotter und 10-15cm Beton.
Kann derjenige der den Steinzaunaufbau gemacht hat für die Neigung der Mauer haftbar gemacht werden?
Mit der Gleichen Fundamentierung hätte die Mauer auch oberhalb des Angeschütteten Bereiches noch einen Meter höher sein dürfen und hätte auch stehen bleiben müssen.
Wie seht Ihr das ?
Viele Grüße
Matz
Rasteflormauer neigt sich
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