Ich habe gesucht und nicht gefunden. Es gibt die Regelung, so meine Erinnerung, dass Nebengebäude auf die Grenze gesetzt bis zu einer Länge von 9 Meter pro Grundstücksseite erlaubt sind. Das gilt meiner Meinung nach (auch) für Gartenhäuser/Gerätehäuser. Also diese typischen Hütten mit 3x4 Metern z.B. und weniger als 30m³ uR.
Dazu war ich mir sicher, dass es auch eine Gesamtlänge aller Grenzbebauungen gibt. Wobei ich weder diese Passage mit den 9 Metern noch die mit der Gesamtlänge sicher identifizieren kann. Angenommen jemand hat auf der Zufahrt des Grundstücks einen Carport mit Abstellraum mit 9 Meter Länge auf der Grenze stehen. Darf dann nirgendwo mehr auf dem gesamten Grundstück egal auf welcher Grenze ein Sichtschutz oder Häuschen mit einer insgesamten Stelllänge von mehr als 6 Metern aufgestellt werden? Mir erscheint das eine recht strenge Auslegung, da es auch große Grundstücke gibt mit viel Seitenlänge.
Was ich fand:
§ 6
Abstandflächen, Abstände
....
Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie
1.
deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein und
2.
deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen.
Dazu war ich mir sicher, dass es auch eine Gesamtlänge aller Grenzbebauungen gibt. Wobei ich weder diese Passage mit den 9 Metern noch die mit der Gesamtlänge sicher identifizieren kann. Angenommen jemand hat auf der Zufahrt des Grundstücks einen Carport mit Abstellraum mit 9 Meter Länge auf der Grenze stehen. Darf dann nirgendwo mehr auf dem gesamten Grundstück egal auf welcher Grenze ein Sichtschutz oder Häuschen mit einer insgesamten Stelllänge von mehr als 6 Metern aufgestellt werden? Mir erscheint das eine recht strenge Auslegung, da es auch große Grundstücke gibt mit viel Seitenlänge.
Was ich fand:
Zitat:
§ 6
Abstandflächen, Abstände
....
Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie
1.
deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein und
2.
deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen.
Nebengebäude Schleswig-Holstein
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