dimanche 24 janvier 2016

Frage zu GFZ gem. §19 BauNVO

Guten Tag,

ich habe eine Verständnisfrage zur zulässigen GFZ laut $19 BauNVO.

Dort steht:
Zitat:


(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,

mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; [...]
Zum Verständnis folgende Beispielrechnung:

Das Grundstück hat 1000 m², die GFZ beträgt 0,2.
Demnach dürfte man das Grundstück mit 200 m² bebauen.
Verstehe ich es richtig, dass man es auch mit 300 m² bebauen dürfte, wenn die Garage, Zufahrt, und z.B. ein Carport mindestens 100 m² groß sind?

Ich frage, weil es irgendwie verschiedene Angaben hierzu gibt. Gilt die BauNVO in allen Bundesländern gleich? Oder können die Bundesländer diese irgendwie anders auslegen?


Frage zu GFZ gem. §19 BauNVO

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