Hallo,
um es neutral zu formulieren: "Angenommen" eine Bauvoranfrage auf Basis eine Grundstücksteilung wurde gestellt, für ein Haus mit einer Grundfläche von 10 x 10 m, für zwei Wohneinheiten auf dem neuen Teilgrundstück von ca. 900 qm;
die Firsthöhe des Hauses wurde mit 8,10 m und die Traufhöhe von 6,30 m angegeben.
Außerdem wurde eine Erweiterung um 40 qm geplant.
Weiter "angenommen" im Bauvorbescheid heißt es:
Das beantragte Gebäude fügt sich hinsichtlich der Art der Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es fügt sich ferner bei einer Grundfläche von 10 x 10 m hinsichtlich der Trauf- und Firsthöhe in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erweiterung der Grundfläche muss so geplant werden, dass keine optische Zweige-schossigkeit entsteht. Das festgestellte Einfügen des Gebäudes hinsichtlich der Höhe und Geschossigkeit bezieht sich auf das Maß von 10 x 10 m Grundfläche.
Ist das nicht so zu verstehen, dass sich diese Aussage keine optische Zweigeschossigkeit lediglich auf die Erweiterung bezieht?
Und könnte ein Haus ohne diese Erweiterung die genehmigte First- und Traufhöhe haben, also MIT optischer Zweigeschossigkeit?
Wie seht Ihr das?
um es neutral zu formulieren: "Angenommen" eine Bauvoranfrage auf Basis eine Grundstücksteilung wurde gestellt, für ein Haus mit einer Grundfläche von 10 x 10 m, für zwei Wohneinheiten auf dem neuen Teilgrundstück von ca. 900 qm;
die Firsthöhe des Hauses wurde mit 8,10 m und die Traufhöhe von 6,30 m angegeben.
Außerdem wurde eine Erweiterung um 40 qm geplant.
Weiter "angenommen" im Bauvorbescheid heißt es:
Das beantragte Gebäude fügt sich hinsichtlich der Art der Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es fügt sich ferner bei einer Grundfläche von 10 x 10 m hinsichtlich der Trauf- und Firsthöhe in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erweiterung der Grundfläche muss so geplant werden, dass keine optische Zweige-schossigkeit entsteht. Das festgestellte Einfügen des Gebäudes hinsichtlich der Höhe und Geschossigkeit bezieht sich auf das Maß von 10 x 10 m Grundfläche.
Ist das nicht so zu verstehen, dass sich diese Aussage keine optische Zweigeschossigkeit lediglich auf die Erweiterung bezieht?
Und könnte ein Haus ohne diese Erweiterung die genehmigte First- und Traufhöhe haben, also MIT optischer Zweigeschossigkeit?
Wie seht Ihr das?
Bitte um rechtliche Einschätzung
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