Hallo liebe Forumsgemeinde,
ich habe eine Frage an alle, die sich mit Bau- und Nachbarschaftsrecht auskennen. Es geht um Folgendes: Unsere Nachbarn haben in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze ein Plateau. Dieses haben sie in der vergangenen Woche mit einer wuchtigen Fachwerkkonstruktion bebaut, auf welche ein Satteldach noch kommen soll. Mit uns haben sie im Vorfeld nicht darüber gesprochen.
Da uns dieses gebäudeähnliche Objekt viel zu nah am Zaun ist, fühlen wir uns extrem bedrängt. Wir haben das zuständige Bauamt angerufen und nach Infos zur Sachlage gefragt, doch leider gab es keine eindeutige Antwort. Wir leben in Sachsen-Anhalt und die dort gültige Bauordnung sagt über Abstandsflächen Folgendes:
"(9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig ...
Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m ..."
Als Aufenthaltsraum gelten "Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind."
Nun ist meine Frage, ob eine überdachte Terrasse in diesen Kontext fällt oder ob es für Terrassen extra Verordnungen gibt. In anderen Bundesländern wird das explizit über das Nachbarrechtsgesetz geregelt, doch dieses sagt für Sachsen-Anhalt nichts über Grenzbebauungen aus. Kann uns da jemand weiterhelfen?
Viele Grüße
J. T.
ich habe eine Frage an alle, die sich mit Bau- und Nachbarschaftsrecht auskennen. Es geht um Folgendes: Unsere Nachbarn haben in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze ein Plateau. Dieses haben sie in der vergangenen Woche mit einer wuchtigen Fachwerkkonstruktion bebaut, auf welche ein Satteldach noch kommen soll. Mit uns haben sie im Vorfeld nicht darüber gesprochen.
Da uns dieses gebäudeähnliche Objekt viel zu nah am Zaun ist, fühlen wir uns extrem bedrängt. Wir haben das zuständige Bauamt angerufen und nach Infos zur Sachlage gefragt, doch leider gab es keine eindeutige Antwort. Wir leben in Sachsen-Anhalt und die dort gültige Bauordnung sagt über Abstandsflächen Folgendes:
"(9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig ...
Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m ..."
Als Aufenthaltsraum gelten "Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind."
Nun ist meine Frage, ob eine überdachte Terrasse in diesen Kontext fällt oder ob es für Terrassen extra Verordnungen gibt. In anderen Bundesländern wird das explizit über das Nachbarrechtsgesetz geregelt, doch dieses sagt für Sachsen-Anhalt nichts über Grenzbebauungen aus. Kann uns da jemand weiterhelfen?
Viele Grüße
J. T.
Rechtslage zum Terrassenbau
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