Hallo,
wir haben von der Feuerwehr eine Stellungnahme zu einem Bauvorhaben mit mehr als 2 Wohnungen. Dort liegt unsere Rauchabzugsöffnung/en im obersten Geschoss (innenliegendes notw. Treppenhaus) mit der Oberkante knapp unter der Oberkante Wohnungseingangstüren, welche aber vollwandig und dichtschließend sind. In dem aufgeführten Punkt der Bauordnung BbgBo§31(10) steht das so genau nicht aufgeschlüsselt. RA-Öffnungen sind vom EG und DG zu öffnen.
Wenn es sein muss, dann heben wir DFF eben an. Jedoch haben wir in der geneigten Dachfläche noch mehr Fenster die alle mit einer BH 1,10m (OKFF über 13m) schon reichlich hoch liegen. Und um die Flucht auch mit RA-Öffnungen noch einzuhalten, würden wir diese gern bei BH 1,10 beibehalten. Wir müssten rein rechnerisch um 15 cm weiter hoch. Wir benutzen als RAF 78/140.
Weiß jemand da etwas zu? Danke schonmal vorab.
Gruß werdi01
wir haben von der Feuerwehr eine Stellungnahme zu einem Bauvorhaben mit mehr als 2 Wohnungen. Dort liegt unsere Rauchabzugsöffnung/en im obersten Geschoss (innenliegendes notw. Treppenhaus) mit der Oberkante knapp unter der Oberkante Wohnungseingangstüren, welche aber vollwandig und dichtschließend sind. In dem aufgeführten Punkt der Bauordnung BbgBo§31(10) steht das so genau nicht aufgeschlüsselt. RA-Öffnungen sind vom EG und DG zu öffnen.
Wenn es sein muss, dann heben wir DFF eben an. Jedoch haben wir in der geneigten Dachfläche noch mehr Fenster die alle mit einer BH 1,10m (OKFF über 13m) schon reichlich hoch liegen. Und um die Flucht auch mit RA-Öffnungen noch einzuhalten, würden wir diese gern bei BH 1,10 beibehalten. Wir müssten rein rechnerisch um 15 cm weiter hoch. Wir benutzen als RAF 78/140.
Weiß jemand da etwas zu? Danke schonmal vorab.
Gruß werdi01
Notw. Treppenraum. Muss Rauchabzugsöfnung höher als WE-Türen liegen?
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