jeudi 23 juillet 2015

Beschränkung der Haftung des Architekten

Hallo!
Wir sind kurz davor, einen Architektenvertrag für LP 1-4 abzuschließen. Die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens werden auf 380.000 Euro netto geschätzt. Der Architekt hat uns einen Vertrag geschickt, der offenbar von der Bayerischen Architektenkammer kommt (Fußzeilen: "August 2013 ByAK - Orientierungshilfe Architektenvertrag").
Unter 7. Mängelansprüche und Haftung heißt es: "Die Haftung kann für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht beschränkt werden. Soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden, beschränkt sich in Fälllen leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Architekten für Schäden, die nicht Personenschäden sind, der Höhe nach auf folgende Haftungssumme: 50.000 Euro."
Eine Fußnote besagt, die Summe müsse angemessen sein und zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung diene als Orientierungshilfe.
Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Architekten beläuft sich für sonstige Schäden auf 300.000 Euro.

Ich würde gerne verstehen, warum der Architekt seine Haftung auf 50.000 Euro beschränken möchte, wenn er höher versichert ist. Andererseits frage ich mich auch, ob die Haftung bei LP 1-4 überhaupt schon eine Rolle spielt, oder ob wir die Diskussion über diese Summe erst führen sollten, wenn wir 5-8 beauftragen.

Außerdem ist mir unklar, ob mit grober Fahrlässigkeit und Vorsatz einerseits und leichter Fahrlässigkeit andererseits schon alle Möglichkeiten berücksichtigt sind. Auf der Webseite http://ift.tt/1GGwfpn werden zwar die "Haftungsfragen des angestellten Architekten" dargestellt, der Fokus ist also ein anderer, aber dort wird neben den erwähnten Fahrlässigkeiten noch die normale und mittlere Fahrlässigkeit diskutiert. Als leichte Fahrlässigkeit werden dort die Fälle des "typischen Irrens, sich Vergreifens und sich Versprechens" genannt. Sind damit im vorgelegten Vertrag die normale und mittlere Fahrlässigkeit nicht beschränkt?

Kann jemand Licht ins Dunkel bringen?

Danke!


Beschränkung der Haftung des Architekten

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