Hallo Experten.
Ich hatte hier schonmal die Suche hier im Forum bemüht, bin letztlich aber nicht schlauer als zuvor.
Wird die Absturzhöhe aus Oberkante Fertigfußboden und der Höhe des umgebenden Terrains errechnet?
Bei gleichem Niveau gäbe es zumindest eine Absturzhöhe von exakt 0 mm. In der Landesbauordnung (Sachs.-Anh.) finde ich lediglich
Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12 m müssen mindestens 0,80 m, von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden.
Höhen mit neutralem oder gar negativem Wert (z.Bsp. Souterrainwohnungen) werden dabei offensichtlich nicht berücksichtigt.
Bei mir stellt sich das Problem, daß in einem Raum ein zuvor nicht geplanter Fußbodenaufbau erfolgen wird, der ein schon erworbenes Fenster nun in seinen Dimensionen zu groß werden läßt. Ohne den außen liegenden Sturz um wenige Zentimeter höher zu setzen... wird die geforderte Brüstungshöhe nicht erreicht.
Wenn ich jetzt ein bodentiefes Fenster einbauen (lassen) würde, dann sehe ich auch da keine anderslautenden Regelungen in der Bauordnung. Dementsprechend müßte doch dann auch eine Hauseinganstür eine Brüstung oder andere Vorrichtungen wie Geländer in Mindesthöhe besitzen, denn man könnte auch dort - wie beim bodentiefen Fenster - hinausfallen, wenngleich die Absturzhöhe - so denn der Fertigfußboden das Maß der Dinge ist - gleich Null wäre.
Kann mir mal jemand ein wenig Licht in meine momentane Umnachtung bringen? Letztlich ist es kein Drama. Ein neues, entsprechend kleineres Fenster würde das Problem lösen, nicht jedoch meine Frage beantworten.
Danke
Ich hatte hier schonmal die Suche hier im Forum bemüht, bin letztlich aber nicht schlauer als zuvor.
Wird die Absturzhöhe aus Oberkante Fertigfußboden und der Höhe des umgebenden Terrains errechnet?
Bei gleichem Niveau gäbe es zumindest eine Absturzhöhe von exakt 0 mm. In der Landesbauordnung (Sachs.-Anh.) finde ich lediglich
Zitat:
Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12 m müssen mindestens 0,80 m, von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden.
Bei mir stellt sich das Problem, daß in einem Raum ein zuvor nicht geplanter Fußbodenaufbau erfolgen wird, der ein schon erworbenes Fenster nun in seinen Dimensionen zu groß werden läßt. Ohne den außen liegenden Sturz um wenige Zentimeter höher zu setzen... wird die geforderte Brüstungshöhe nicht erreicht.
Wenn ich jetzt ein bodentiefes Fenster einbauen (lassen) würde, dann sehe ich auch da keine anderslautenden Regelungen in der Bauordnung. Dementsprechend müßte doch dann auch eine Hauseinganstür eine Brüstung oder andere Vorrichtungen wie Geländer in Mindesthöhe besitzen, denn man könnte auch dort - wie beim bodentiefen Fenster - hinausfallen, wenngleich die Absturzhöhe - so denn der Fertigfußboden das Maß der Dinge ist - gleich Null wäre.
Kann mir mal jemand ein wenig Licht in meine momentane Umnachtung bringen? Letztlich ist es kein Drama. Ein neues, entsprechend kleineres Fenster würde das Problem lösen, nicht jedoch meine Frage beantworten.
Danke
Welchen Maße sind relevant die Absturzhöhe bzgl. der Brüstungshöhe?
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