Hallo zusammen,
ich hätte gerne eine Meinung zu folgender Situation:
Bau mit einem GU, vor kurzem wurden die Fenster eingebaut. Im EG sind lt. Werkplanung 30er Rolladenkästen geplant, im OG 25er Rolladenkästen. Jetzt ist uns aufgefallen, dass om OB stattdessen aber auch 30er Rolladenkästen verbaut wurden, d.h. die Fenster sind alle 5cm kleiner geworden. Dies wurde weder mit uns abgesprochen, noch in irgendeiner Weise mitgeteilt.
Wir haben natürlich sofort eine Mängeanzeige gemacht, die jetzt mit folgenden Argumenten abgelehnt wurde:
- Bei den bodentiefen Fenstern ist es technisch nicht möglich 30er Rolladenkästen zu verbauen, da diese zu sein sind.
- Bei allen weiteren Fenstern mit einer eigentlichen Höhe von 1,26 m hat man dann auch 30er Kästen genommen, damit keine Versprünge in der Brüstung entstehen.
Die Argumentation können wir nicht nachvollziehen, denn unsere Nachbarn bauen mit dem gleichen GU und die bodentiefen Fenster sind mit einem 25er Rolladenkasten ausgestattet. Die Fensterfirma ist hier ebenfalls die gleiche. Des Weiteren befinden sich die Fenster mit einer Höhe von jetzt 1,21 m alle auf einer anderen Hausseite, so dass keine Versprünge erkennbar wären. Bei einem Fenster ist sogar die 1/8-Regel der HBO nicht mehr gegeben, allerdings war diese auch vorher schon verletzt worden.
Liegt hier ein vorsätzlich verursachter Mangel vor? Und hätte der Bauleiter/GU nicht zumindest eine Informationspflicht gegenüber dem Bauherren? Selbst wenn es bei zwei Fenstern technisch nicht möglich sein sollte, was ich stark anzweifle, dann hätten doch die Bauherren zumindest selbst entscheiden müssen, wie sie mit den restlichen Fenstern verfahren.
Ich freue mich auf Rückmeldungen.
Vielen Dank im Voraus!
ich hätte gerne eine Meinung zu folgender Situation:
Bau mit einem GU, vor kurzem wurden die Fenster eingebaut. Im EG sind lt. Werkplanung 30er Rolladenkästen geplant, im OG 25er Rolladenkästen. Jetzt ist uns aufgefallen, dass om OB stattdessen aber auch 30er Rolladenkästen verbaut wurden, d.h. die Fenster sind alle 5cm kleiner geworden. Dies wurde weder mit uns abgesprochen, noch in irgendeiner Weise mitgeteilt.
Wir haben natürlich sofort eine Mängeanzeige gemacht, die jetzt mit folgenden Argumenten abgelehnt wurde:
- Bei den bodentiefen Fenstern ist es technisch nicht möglich 30er Rolladenkästen zu verbauen, da diese zu sein sind.
- Bei allen weiteren Fenstern mit einer eigentlichen Höhe von 1,26 m hat man dann auch 30er Kästen genommen, damit keine Versprünge in der Brüstung entstehen.
Die Argumentation können wir nicht nachvollziehen, denn unsere Nachbarn bauen mit dem gleichen GU und die bodentiefen Fenster sind mit einem 25er Rolladenkasten ausgestattet. Die Fensterfirma ist hier ebenfalls die gleiche. Des Weiteren befinden sich die Fenster mit einer Höhe von jetzt 1,21 m alle auf einer anderen Hausseite, so dass keine Versprünge erkennbar wären. Bei einem Fenster ist sogar die 1/8-Regel der HBO nicht mehr gegeben, allerdings war diese auch vorher schon verletzt worden.
Liegt hier ein vorsätzlich verursachter Mangel vor? Und hätte der Bauleiter/GU nicht zumindest eine Informationspflicht gegenüber dem Bauherren? Selbst wenn es bei zwei Fenstern technisch nicht möglich sein sollte, was ich stark anzweifle, dann hätten doch die Bauherren zumindest selbst entscheiden müssen, wie sie mit den restlichen Fenstern verfahren.
Ich freue mich auf Rückmeldungen.
Vielen Dank im Voraus!
Rolladenkästen/Fenster andere Größe als in Werkplan
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