Hallo,
im folgenden beschriebenen Fall bin ich mir nicht sicher, wie die baurechtlichen Anforderungen anzuwenden sind.
Neubau MFH in NDS. Für quasi bodentiefe Fenster wurden außenliegende Absturzsicherungen montiert. Allerdings sind die Fenster eben nicht wirklich bodentief, sondern haben Brüstungshöhen (OKFF bis OK Fensterbank innen) von ca. 20-30cm. Gemäß AU-Planung sind die Brüstungen auf OKFF +0,90m ausgeführt.
Hierzu stelle ich mal den betreffenden Auszug der DVNBaoO ein:
§ 4
Umwehrungen
(zu § 16 NBauO)
(1) Zum Schutz gegen Absturzgefahren müssen umwehrt sein:
1.
zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen, Treppen und Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, wenn die Flächen, Treppen und Verkehrsflächen mehr als 1 m tiefer liegenden Flächen benachbart sind und die Umwehrung dem Zweck der Flächen nicht widerspricht,
2.
Öffnungen, nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen an oder in zum Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, Oberlichte und Glasabdeckungen jedoch nur, wenn ihre Ränder weniger als 0,50 m über diese Flächen hinausragen,
3.
Schächte, wie insbesondere Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück oder an öffentlichen Verkehrsflächen liegen und nicht verkehrssicher abgedeckt sind.
(2) 1 Umwehrungen nach Absatz 1 müssen bei einer Absturzhöhe bis zu 12 m mindestens 0,90 m, im Übrigen mindestens 1,10 m hoch sein. 2 Brüstungen von Fahrtreppen müssen stets nur 0,90 m hoch sein.
(3) 1 Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von 1 m bis 12 m mindestens 0,80 m, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 0,90 m hoch sein. 2 Eine Fensterbrüstung braucht die Anforderungen des Satzes 1 nicht zu erfüllen, wenn
1.
ein Schutz gegen Absturzgefahren durch eine andere Umwehrung sichergestellt ist, die den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 entspricht, oder
2.
dem Fenster in demselben Geschoss eine Fläche, wie zum Beispiel ein Balkon oder eine Terrasse, vorgelagert ist, die nach Absatz 2 Satz 1 umwehrt ist.
(4) 1 Umwehrungen von Flächen, auf denen sich üblicherweise auch Kinder aufhalten, müssen so ausgebildet sein, dass ein Überklettern der Umwehrungen nicht erleichtert wird. 2 Öffnungen in diesen Umwehrungen dürfen bei einer Breite von mehr als 12 cm nicht höher als 12 cm und bei einer Höhe von mehr als 12 cm nicht breiter als 12 cm sein. 3 Der seitliche Abstand zwischen den Umwehrungen und den zu sichernden Flächen darf nicht größer als 6 cm sein. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Umwehrungen von Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und von Treppen in Wohnungen.
Nach (2) muss die Umwehrung grundsätzlich 90cm hoch sein. Aber welche Ebene gilt hier als Bezugshöhe?
Der Vollständigkeit halber muss gesagt werden, dass dieser Punkt bereits vor Ausführung seitens der Bauherrenschaft beim Architekten angefragt wurde. In Abstimmung mit dem ausführenden Metallbauer wurde anerkannt, dass die Fensterbänke keine "zum Begehen bestimmte Flächen" (siehe 1.1)darstellen und somit 90cm ab OKFF gilt. Es ist mMn auch nichts gegenteiliges aus der NBauO zu lesen.
Nach Abnahme durch das BOA wird der Zustand bemängelt, da man ja auf die etwa 20cm tiefe Fensterbank steigen könnte und dann die Absturzsicherung nur 60cm hoch ist. Die Forderung lautet nun 80cm über Fensterbank. Dafür sehe ich gar keine Grundlage in der NBauO.
Die Frage muss doch letzlich sein, gibt es ein Grenzmaß für die Höhe/Tiefe einer Fensterbank, bis zu welchem diese als betretbar gilt?
Wenn nämlich ein Fenster z.B. mit BRH 75cm nur etwas niedriger ist, als die in (4) geforderten 80cm muss eine zusätzliche Absturzsicherung ja auch bloß auf 90cm über OKFF und nicht über Fensterbank montiert werden.
Den einzigen mir bekannten Anhaltspunkt könnte die DIN18065 liefern. Danach muss ein Überkletterschutz an Geländern bis zu 70cm Höhe angeordnet werden. Gilt allerdings auch nur für allgemeine Gebäude, nicht innerhalb von Wohnungen.
Wer weiß Rat und kann mir die Sache erklären und begründen? Bin für jeden Hinweis dankbar.
...und Gruß
im folgenden beschriebenen Fall bin ich mir nicht sicher, wie die baurechtlichen Anforderungen anzuwenden sind.
Neubau MFH in NDS. Für quasi bodentiefe Fenster wurden außenliegende Absturzsicherungen montiert. Allerdings sind die Fenster eben nicht wirklich bodentief, sondern haben Brüstungshöhen (OKFF bis OK Fensterbank innen) von ca. 20-30cm. Gemäß AU-Planung sind die Brüstungen auf OKFF +0,90m ausgeführt.
Hierzu stelle ich mal den betreffenden Auszug der DVNBaoO ein:
Zitat:
§ 4
Umwehrungen
(zu § 16 NBauO)
(1) Zum Schutz gegen Absturzgefahren müssen umwehrt sein:
1.
zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen, Treppen und Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, wenn die Flächen, Treppen und Verkehrsflächen mehr als 1 m tiefer liegenden Flächen benachbart sind und die Umwehrung dem Zweck der Flächen nicht widerspricht,
2.
Öffnungen, nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen an oder in zum Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, Oberlichte und Glasabdeckungen jedoch nur, wenn ihre Ränder weniger als 0,50 m über diese Flächen hinausragen,
3.
Schächte, wie insbesondere Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück oder an öffentlichen Verkehrsflächen liegen und nicht verkehrssicher abgedeckt sind.
(2) 1 Umwehrungen nach Absatz 1 müssen bei einer Absturzhöhe bis zu 12 m mindestens 0,90 m, im Übrigen mindestens 1,10 m hoch sein. 2 Brüstungen von Fahrtreppen müssen stets nur 0,90 m hoch sein.
(3) 1 Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von 1 m bis 12 m mindestens 0,80 m, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 0,90 m hoch sein. 2 Eine Fensterbrüstung braucht die Anforderungen des Satzes 1 nicht zu erfüllen, wenn
1.
ein Schutz gegen Absturzgefahren durch eine andere Umwehrung sichergestellt ist, die den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 entspricht, oder
2.
dem Fenster in demselben Geschoss eine Fläche, wie zum Beispiel ein Balkon oder eine Terrasse, vorgelagert ist, die nach Absatz 2 Satz 1 umwehrt ist.
(4) 1 Umwehrungen von Flächen, auf denen sich üblicherweise auch Kinder aufhalten, müssen so ausgebildet sein, dass ein Überklettern der Umwehrungen nicht erleichtert wird. 2 Öffnungen in diesen Umwehrungen dürfen bei einer Breite von mehr als 12 cm nicht höher als 12 cm und bei einer Höhe von mehr als 12 cm nicht breiter als 12 cm sein. 3 Der seitliche Abstand zwischen den Umwehrungen und den zu sichernden Flächen darf nicht größer als 6 cm sein. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Umwehrungen von Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und von Treppen in Wohnungen.
Der Vollständigkeit halber muss gesagt werden, dass dieser Punkt bereits vor Ausführung seitens der Bauherrenschaft beim Architekten angefragt wurde. In Abstimmung mit dem ausführenden Metallbauer wurde anerkannt, dass die Fensterbänke keine "zum Begehen bestimmte Flächen" (siehe 1.1)darstellen und somit 90cm ab OKFF gilt. Es ist mMn auch nichts gegenteiliges aus der NBauO zu lesen.
Nach Abnahme durch das BOA wird der Zustand bemängelt, da man ja auf die etwa 20cm tiefe Fensterbank steigen könnte und dann die Absturzsicherung nur 60cm hoch ist. Die Forderung lautet nun 80cm über Fensterbank. Dafür sehe ich gar keine Grundlage in der NBauO.
Die Frage muss doch letzlich sein, gibt es ein Grenzmaß für die Höhe/Tiefe einer Fensterbank, bis zu welchem diese als betretbar gilt?
Wenn nämlich ein Fenster z.B. mit BRH 75cm nur etwas niedriger ist, als die in (4) geforderten 80cm muss eine zusätzliche Absturzsicherung ja auch bloß auf 90cm über OKFF und nicht über Fensterbank montiert werden.
Den einzigen mir bekannten Anhaltspunkt könnte die DIN18065 liefern. Danach muss ein Überkletterschutz an Geländern bis zu 70cm Höhe angeordnet werden. Gilt allerdings auch nur für allgemeine Gebäude, nicht innerhalb von Wohnungen.
Wer weiß Rat und kann mir die Sache erklären und begründen? Bin für jeden Hinweis dankbar.
...und Gruß
Brüstungshöhe vs. Absturzsicherung
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