mardi 5 janvier 2016

Paragraph 34 vollgeschossregelung Bayern

Hallo
Ein bayrisches Landratsamt hat uns im resten Schritt die Baugenehmigung für ein 2geschossiges Haus abgelehnt. Nachdem wir aber nachweisen konnten, dass es in unmittelbarer Nähe 2 zweigeschossige Häuser gibt, argumentiert das LA wie folgt:

1) ...denn die prägende Umgebungsbebauung im näheren Umfeld weist höchstens ein Vollgeschoss auf und wurde nur in einzelnen in rückwärtigen - dem Hauptdach in der Höhe untergeordneten - Bereichen zweigeschossig ausgeführt... (Mein Zusatz: zur Stasse ist das Dach aufs Erdgeschoss runtergezogen und dahinter im zweigeschossigen Bereich ein Walmdach).

2) LA...sie stützen sich in Ihrer Argumentation nun unter anderem auf die Vorschriften der bayrischen Bauordnung zur Vollgeschossberechnung. Diese sind unserer Meinung nach aber nicht mit der im Baugesetzbuch genannten Geschosszahl gleichzusetzen. (Mein Zusatz: in einem Telefonat teilte mir das LA mit, dass es rückwärtig eine zweigeschossigkeit akzeptiert, aber zur Straße, da wo das Haus sichtbar ist eine eingeschossigkeit sehen will, da die vorhandene zweigeschossigkeit rückwärtig sei und somit nicht als prägend erachtet werden kann!?)

Ist diese Argumentation des LA durch das Gesetz gedeckt? Wie könnten wir dagegen argumentieren?


Paragraph 34 vollgeschossregelung Bayern

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