Hallo Bauexperten,
ich hoffe das fällt nicht unter "Rechtsberatung", aber ich denke, die Fragen sind noch sehr allgemein.
Konkret geht es um einen "echten" Bauträger-Vertrag zur Errichtung einer DHH nach BGB.
Abnahme und Übergabe sind getrennt, Übergabe nach erfolgter Abnahme Zug um Zug gegen Zahlung aller bis dahin fälligen Rechnungen.
Welche Rechte hat der Käufer denn konkret nach der Abnahme? Angenommen es treten nicht wesentliche Mängel auf, also nur solche, die nicht bezugsverhindernd sind. Darf bei solchen Mängeln der (doppelte) Betrag zur Beseitigung ebendieser einbehalten werden oder gilt das nur für wesentliche Mängel? Hat der BT auf der anderen Seite das Recht, vor der Übergabe die Mängel zu beseitigen und damit die Übergabe hinaus zu zögern?
Was genau umfasst die Rate "vollständige Fertigstellung" - geht es hier auch um Mängelfreiheit oder geht das mehr in die Richtung, dass z.B. Außenanlagen noch nicht erstellt wurden?
Dankeschön für alle Infos,
~Silentbob
ich hoffe das fällt nicht unter "Rechtsberatung", aber ich denke, die Fragen sind noch sehr allgemein.
Konkret geht es um einen "echten" Bauträger-Vertrag zur Errichtung einer DHH nach BGB.
Abnahme und Übergabe sind getrennt, Übergabe nach erfolgter Abnahme Zug um Zug gegen Zahlung aller bis dahin fälligen Rechnungen.
Welche Rechte hat der Käufer denn konkret nach der Abnahme? Angenommen es treten nicht wesentliche Mängel auf, also nur solche, die nicht bezugsverhindernd sind. Darf bei solchen Mängeln der (doppelte) Betrag zur Beseitigung ebendieser einbehalten werden oder gilt das nur für wesentliche Mängel? Hat der BT auf der anderen Seite das Recht, vor der Übergabe die Mängel zu beseitigen und damit die Übergabe hinaus zu zögern?
Was genau umfasst die Rate "vollständige Fertigstellung" - geht es hier auch um Mängelfreiheit oder geht das mehr in die Richtung, dass z.B. Außenanlagen noch nicht erstellt wurden?
Dankeschön für alle Infos,
~Silentbob
BT-KV nach BGB / Mängeleinbehalt und "Fertigstellung"
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