samedi 4 juin 2016

fehlende / nicht ausreichend gespannte Windrispenbänder

zur Vorgeschichte :
Mitte 2007 war es eigentlich meine Absicht, in ein neu erstelltes halbfreistehendes Einfamilienhaus einzuziehen. Auf Grund erheblichster Differenzen mit dem Bauträger bin ich jedoch bis heute nicht eingezogen. Schon während der Bauphase wurden festgestellte Mängel anwaltschaftlich gerügt, jedoch vom Bauträger vehement bestritten, so dass ich die Ratenzahlungen an ihn einstellte.

Seit Mai 2007 hat es das Gericht nicht geschafft, zu einem erstinstanzlichen Urteil zu kommen! Daran nicht ganz unbeteiligt ist meiner Meinung nach der vom Gericht bestellte Sachverständige.


Ein Streitpunkt sind nicht vorhandene bzw. nicht ordnungsgemäß gespannte Windrispenbänder des Satteldaches.

In seinem Gutachten stellte der Sachverständige (übrigens ö.b.u.v.) fest, keine komplette Durchführung des Windrispenbandes und keine kreuzweise Verlegung über die gesamte Dachfläche vorgefunden zu haben.
Ferner stellte er angeblich fest, dass der Durchhang des Windrispenbandes in den geöffneten Bereichen nur rd. 5 mm betragen habe. Auch wies er auf eine vorhandene Prüfstatik hin, die eine kreuzweise Spannung (Verlegung) der Windrispenbänder verlangte.

Der Sachverständige kam dann zu dem überraschenden Urteil: "Im Rahmen der Bauteilöffnungen konnte kein Verstoß gegen die vorliegende Statik festgestellt werden."


Dem Sachverständigen wurde im weiteren Verlauf nachgewiesen, betreffend dieser Beweisfrage sowohl in seinem Gutachten als auch bei seiner gerichtlichen Anhörung wahrheitswidrig vorgetragen zu haben. So schien er krampfhaft darum bemüht zu sein, den objektiven Sachstand nicht wiedergeben zu wollen.

Erst nach Vorlage von Lichtbildern und einer Videosequenz, die im Rahmen, der von ihm veranlassten Bauteilöffnungen, in seinem Beisein aufgenommen wurden, musste er eingestehen, dass es nur ein Windrispenband pro Dachfläche und somit keine überkreuzenden Windrispenbänder gibt sowie die Spannung des einzigen (pro Dachfläche) vorhandenen Windrispenbands möglicherweise nicht ausreichend ist.

Hierzu sei noch angemerkt, dass der Durchhang des Bands zwischen den Sparren nicht rd. 5 mm sondern 5 cm und mehr betragen hat! Hinzu kommt auch noch, dass für die Firstbefestigung des Windrispenbandes weniger als neun Nägel verwendet worden sind, was der Sachverständige ebenfalls festgestellt hat.


Doch nun verblüffte der Sachverständige durch folgende neue Aussage:

"Es fehlen auf jeder Dachfläche jeweils ein Band und außerdem ist möglicherweise die Spannung des Bandes auch nicht ausreichend. In Anbetracht der Tatsache, dass sich aber in der Folgezeit keine Risse gezeigt haben, hat diese fehlende Ordnungsmäßigkeit unter den Vorgaben der Statik keinen realen Einfuß auf die Gebrauchstauglichkeit.
Zu erwähnen ist, dass hier weitere aussteifende Funktionen hinzukommen durch die Lattung oberhalb und unterhalb der Sparren. Diese versteifen das Bauwerk gleichfalls in der Weise, dass Giebelwände nicht kippen. Selbst, wenn man aus irgendwelchen Gründen innen die Lattung wegnehmen würde, weil man zum Beispiel Dachausbau entfernt, hätte man immer noch die Lattung außen drauf, also Dachlatten und Konterlatten. Mit dem Eintreten von Schäden ist aus meiner Sicht nicht zu rechnen."


Die Kosten für ein nachträglich einzusetzendes / fehlendes Rispenband bezifferte der Sachverständige mit 1.000,- € incl. Mehrwertsteuer (2 Arbeitskräfte an 2 Tagen à 40,- € Stundelohn und 100,- €) und Material.

Hierzu ist noch anzumerken, dass das Dachgeschoß von innen ausgebaut ist und eine Aussteifung des Dachstuhls von innen so ohne weiteres nicht möglich ist.


Beim letzten Ortstermin waren nun auf der Innenseite der Giebelwand im Dachgeschoß mehrere längere horizontal verlaufende Risse festzustellen, die nach dem Gutachen (2010) entstanden sind (siehe angehängte Fotos).
Hierauf angesprochen weigerte sich der Sachverständige, selbigen Zustand festzuhalten, da dies - seiner Meinung nach - nichts mit den gerichtlich gestellten Beweisfragen zu tun habe!?!


Zu allem Übel genießt der Sachverständige bei Gericht ein solches Ansehen, dass man ihm alles abnimmt und geradezu an seinen Lippen klebt. Dies hat dazu geführt, dass die Käufer der benachbarten Doppelhaushälfte, die ebenfalls Beklagte eines Hauptsacheverfahren waren, ihren Prozess verloren haben, da das Gericht einzig und allein den Aussagen desselben Sachverständigen gefolgt ist.


Unter dem Strich betrachtet fühle ich mich durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen bzw. seine wahrheitswidrigen und verharmlosenden Aussagen verschaukelt. Und der dargestellte Streitpunkt ist nur einer von vielen.


Entspricht ein mit überkreuzenden und ausreichend gespannten Windrispenbändern ausgesteifter Dachstuhl nicht mehr den Regeln der Baukunst? Muss ich den jetzigen Zustand so hinnehmen und hoffen, dass einige Dachlatten und Nägel auf der Außenseite der Sparren den Dachstuhl genügend aussteifen?

Der Bauträger hat sich in dem notariellen geschlossenen Vertrag verpflichtet, das Haus normgerecht nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu erstellen - der Begriff "Gebrauchstauglichkeit" taucht in dem Vertrag nicht auf!

Jetzt fühlt sich der Bauträger durch das Gutachten darin bestätigt, dass er ein tadelloses Haus hat erstellen lassen. Insgeheim hofft er darauf, dass ich auf Dauer nicht in der Lage sein werde, die wirtschaftlichen Auswirkungen eines langen Verfahrens zu tragen.


Gib es jemanden, der mir fachkundig etwas zu diesem Thema sagen kann?
Hat es eventuell bei jemandem schon ´mal die gleiche Streitfrage gegeben?
Sofern hier ein Mangel vorliegt, wie hoch wären die Reparaturkosten tatsächlich zu beziffern?


Ich bin dankbar für jeden konstruktiven Beitrag!
Angehängte Grafiken


fehlende / nicht ausreichend gespannte Windrispenbänder

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