mardi 2 février 2016

Zwei interessante Urteile zur Architektenrechnung und zur Haftung von BQÜ

Nichts wirklich neues, aber aktuelle Bestätigungen der ständigen Rechtssprechung

1) Unterschreitung der Mindestsätze HOAI und Bindungswirkung der Schlußrechnung
BGH, Urteil vom 19.11.2015, VII ZR 151/13

Kürzestfassung:
Der Architekt darf auch bei schriftlicher Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das die Mindestsätze der HOAI für den Gebäudetyp unterschreitet nach den Mindestsätzen abrechnen.
Dies darf er auch noch 1 Jahr nach Zahlung der Schlußrechnung der Pauschalsumme als Nachforderung dazu machen!

2) Haftung einer baubegleitenden Qualitätskontrolle
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2015, 4 U 6/12
Der Bauüberwacher haftet wie ein mit der Bauleitung nach LP 8 beauftragter Architekt für Mängel, die er seinem Auftraggeber nicht angezeigt hatte. Lediglich die Mangelverfolgung muss er nicht machen - im Gegensatz zu LP 8-Bauleitung.
Die Haftungshöhe hängt auch nicht an der Honorarhöhe. Hier Schadenhöhe lt. Vorinstanz 33.000 €, Honorarhöhe 2.500 €


Zwei interessante Urteile zur Architektenrechnung und zur Haftung von BQÜ

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