Nichts wirklich neues, aber aktuelle Bestätigungen der ständigen Rechtssprechung
1) Unterschreitung der Mindestsätze HOAI und Bindungswirkung der Schlußrechnung
BGH, Urteil vom 19.11.2015, VII ZR 151/13
Kürzestfassung:
Der Architekt darf auch bei schriftlicher Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das die Mindestsätze der HOAI für den Gebäudetyp unterschreitet nach den Mindestsätzen abrechnen.
Dies darf er auch noch 1 Jahr nach Zahlung der Schlußrechnung der Pauschalsumme als Nachforderung dazu machen!
2) Haftung einer baubegleitenden Qualitätskontrolle
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2015, 4 U 6/12
Der Bauüberwacher haftet wie ein mit der Bauleitung nach LP 8 beauftragter Architekt für Mängel, die er seinem Auftraggeber nicht angezeigt hatte. Lediglich die Mangelverfolgung muss er nicht machen - im Gegensatz zu LP 8-Bauleitung.
Die Haftungshöhe hängt auch nicht an der Honorarhöhe. Hier Schadenhöhe lt. Vorinstanz 33.000 , Honorarhöhe 2.500
1) Unterschreitung der Mindestsätze HOAI und Bindungswirkung der Schlußrechnung
BGH, Urteil vom 19.11.2015, VII ZR 151/13
Kürzestfassung:
Der Architekt darf auch bei schriftlicher Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das die Mindestsätze der HOAI für den Gebäudetyp unterschreitet nach den Mindestsätzen abrechnen.
Dies darf er auch noch 1 Jahr nach Zahlung der Schlußrechnung der Pauschalsumme als Nachforderung dazu machen!
2) Haftung einer baubegleitenden Qualitätskontrolle
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2015, 4 U 6/12
Der Bauüberwacher haftet wie ein mit der Bauleitung nach LP 8 beauftragter Architekt für Mängel, die er seinem Auftraggeber nicht angezeigt hatte. Lediglich die Mangelverfolgung muss er nicht machen - im Gegensatz zu LP 8-Bauleitung.
Die Haftungshöhe hängt auch nicht an der Honorarhöhe. Hier Schadenhöhe lt. Vorinstanz 33.000 , Honorarhöhe 2.500
Zwei interessante Urteile zur Architektenrechnung und zur Haftung von BQÜ
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