Hallo,
interessanter Dissens:
planender Architekt: Durchgangslichte 0,90 m sei Vorschrift (Bayern)
Fensterbauer: baut seiner Aussage nach reihenweise schmälere Durchgangslichten ein.
Art 35 (2) Bay BO sagt:
(2) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.
Der Brandschutzplaner zitiert in seinem Gutachten so:
BayBO Art. 35 (2): Eingangstüren müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.
Ausführung:
Alle Einheiten
Breite des 1. Rettungsweges mind. 0,9 m
Wer hat nun recht? Nach dem Wortlaut könnten andere Türen die NICHT über Aufzüge erreicht werden, auch schmäler sein.
interessanter Dissens:
planender Architekt: Durchgangslichte 0,90 m sei Vorschrift (Bayern)
Fensterbauer: baut seiner Aussage nach reihenweise schmälere Durchgangslichten ein.
Art 35 (2) Bay BO sagt:
(2) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.
Der Brandschutzplaner zitiert in seinem Gutachten so:
BayBO Art. 35 (2): Eingangstüren müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.
Ausführung:
Alle Einheiten
Breite des 1. Rettungsweges mind. 0,9 m
Wer hat nun recht? Nach dem Wortlaut könnten andere Türen die NICHT über Aufzüge erreicht werden, auch schmäler sein.
Baurechtliche Mindestbreite von Wohnungseingangstüren
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