Hallöchen !
Ich schreibe hier zum ersten Mal. Verzeihen Sie eventuelle Fehler.....
Nachbar von einer DHH baut u.a. eine Gaube (schwarz, ohne Genehmigung etc.). Dies ist aber nicht mein Problem. Das sollen die Ämter bearbeiten. - Das Problem für mich ist, dass Nachbar k e i n e
Abstandsflächen einhält. Angeblich greift bei der BayBO weder Art. 6 noch 57.
Die Länge der Nachbar-DHH beträgt rd. 11,6 m. Nun sagt das LRA, wenn die Gaube nicht 1/3 von dieser Nachbarfläche betrüge, sei sie nicht genehmigungspflichtig. Wichtig sei Art. 30.
Welcher Architekten-Anwalt oder Architekt weiss mehr und könnte mir helfen?
In Bayern gelten sonst die Abstandsflächen 3 m bei Gebäuden bzw. 1,25 m bei Gauben.
D a n k e im voraus für hilfreiche Antworten.
Mit Gruß Quadratmaus
Ich schreibe hier zum ersten Mal. Verzeihen Sie eventuelle Fehler.....
Nachbar von einer DHH baut u.a. eine Gaube (schwarz, ohne Genehmigung etc.). Dies ist aber nicht mein Problem. Das sollen die Ämter bearbeiten. - Das Problem für mich ist, dass Nachbar k e i n e
Abstandsflächen einhält. Angeblich greift bei der BayBO weder Art. 6 noch 57.
Die Länge der Nachbar-DHH beträgt rd. 11,6 m. Nun sagt das LRA, wenn die Gaube nicht 1/3 von dieser Nachbarfläche betrüge, sei sie nicht genehmigungspflichtig. Wichtig sei Art. 30.
Welcher Architekten-Anwalt oder Architekt weiss mehr und könnte mir helfen?
In Bayern gelten sonst die Abstandsflächen 3 m bei Gebäuden bzw. 1,25 m bei Gauben.
D a n k e im voraus für hilfreiche Antworten.
Mit Gruß Quadratmaus
Dach-Gauben
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