mardi 4 novembre 2014

§49 BauO NRW - Aufenhaltsräume

Hallo,



im §49 BauO NRW steht in Absatz 1:



... Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge müssen eine ausreichende lichte Höhe über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht.



a)

Der letzte Teil irritiert mich etwas.

Heisst das, das bei der "Grundfläche" aus dem ersten Satzteil nur die Fläche als Grundfläche angesehen wird, die über 1,50m lichter Höhe liegt?



b)

Im ersten Teil des §49 steht, Aufenhaltsräume müssen mindestens 2,40m lichte Höhe haben. In "Merklättern" von verschiedenen Städten steht etwas von 2,20m über mind. der Hälfte der Grundfläche oder 2,30m.



Stadt Köln z.B.:


Zitat:




- Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge benötigen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Meter beziehungsweise 2,20 Meter über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 Meter bleiben außer Betracht.

- Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen eines Aufenthaltsraumes muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen.



Wo findet man das in der BauO NRW niedergeschrieben oder haben Städte dort Handlungsspielraum mit eigenen Verordnungen von der BauO abzuweichen?





§49 BauO NRW - Aufenhaltsräume

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