Während der Bauphase eines Mehrfamilienhauses kam es kurz vor Fertigstellung nach einem Starkregen zu einem Wasserschaden/-eintritt durch eine nicht fachgerecht ausgeführte Flachdachabdichtung.
Dies hatte zur Folge, dass in allen Wohnungen des gesamten BV u. a. die Estriche zu Trocknungsmaßnahmen angebohrt werden mussten. Trockungsprotokolle wurden den Eigentümern übergeben. Die Eigentümer wurden jedoch vom Bauträger bei der Abnahme des Sondereigentums nicht auf diesen Wassereintritt hingewiesen, sondern haben erst im Rahmen der späteren Abnahmebegehung des Gemeinschaftseigentums (welches allerdings bisher noch nicht abgenommen wurde) durch Zufall davon erfahren.
Besteht im Falle einer späteren Veräußerung eine Offenbarungspflicht an Kaufinteressenten und hätte ggf. der Bauträger die Erwerber informieren müssen, d. h. hat er eine Pflichtverletzung begangen?
Dies hatte zur Folge, dass in allen Wohnungen des gesamten BV u. a. die Estriche zu Trocknungsmaßnahmen angebohrt werden mussten. Trockungsprotokolle wurden den Eigentümern übergeben. Die Eigentümer wurden jedoch vom Bauträger bei der Abnahme des Sondereigentums nicht auf diesen Wassereintritt hingewiesen, sondern haben erst im Rahmen der späteren Abnahmebegehung des Gemeinschaftseigentums (welches allerdings bisher noch nicht abgenommen wurde) durch Zufall davon erfahren.
Besteht im Falle einer späteren Veräußerung eine Offenbarungspflicht an Kaufinteressenten und hätte ggf. der Bauträger die Erwerber informieren müssen, d. h. hat er eine Pflichtverletzung begangen?
Offenbarungspflicht Wasserschaden / Neubau
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