Hallo zusammen und einen schönen Wochenausklang,
zu einem meiner BV habe ich folgende problembehaftete Situation.
Geplant ist eine Mittelgarage in Bayern mit einer geraden Rampe. Aus der baulichen Situation heraus, liegt die lichte Tordurchfahrt unter der geforderten Mindestfahrbahnbreite von 2,75m.
Laut GaStellV Bayern ist ja in "§ 2 Zu- und Abfahrten" geregelt, dass "Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m.".
Nur wie lautet die Definition von Zu- und Abfahrtssperren? Ist ein Tiefgaragentor eine Abfahrtssperre?
Ich wäre euch dankbar, wenn Ihr mir eure Meinung dazu mitteilt, bzw. vielleicht jemand eine Quelle hat, indem die Definition geregelt ist.
Dafür habt vielen Dank!
Beste Grüße
zu einem meiner BV habe ich folgende problembehaftete Situation.
Geplant ist eine Mittelgarage in Bayern mit einer geraden Rampe. Aus der baulichen Situation heraus, liegt die lichte Tordurchfahrt unter der geforderten Mindestfahrbahnbreite von 2,75m.
Laut GaStellV Bayern ist ja in "§ 2 Zu- und Abfahrten" geregelt, dass "Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m.".
Nur wie lautet die Definition von Zu- und Abfahrtssperren? Ist ein Tiefgaragentor eine Abfahrtssperre?
Ich wäre euch dankbar, wenn Ihr mir eure Meinung dazu mitteilt, bzw. vielleicht jemand eine Quelle hat, indem die Definition geregelt ist.
Dafür habt vielen Dank!
Beste Grüße
GaStellV Bayern - Zu- und Abfahrtssperren
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