Unser Architekt verlangt sein (mündlich) vereinbartes Honorar für Leistungsphase 1-4 bereits kurz nach Einreichung des Bauantrages, obwohl noch nicht sicher ist, ob das BV genehmigungsfähig ist. Außerdem hat er die in BW erforderliche Grundstücksentwässerung noch nicht beim BA abgegeben.
Hier meine Einschätzung mit der Bitte um Rückmeldung, ob ich richtig liege:
Der Architekt hat erst Anspruch auf sein Honorar, wenn er die abzurechnenden Phasen komplett erfüllt hat, was hier nicht der Fall ist, weil evtl. noch Veränderungen nötig sind, um eine Genehmigung zu erhalten.
Er hat auch deshalb noch keinen Anspruch, weil er noch nicht alle erforderlichen Unterlagen beim BA abgegeben hat (Entwässerungsplan).
zweite Frage: Können die Kosten des Vermessungsbüros für die Erstellung des Lageplans (erforderliche Unterlagen für das Baugesuch) extra in Rechnung gestellt werden, oder ist das im Pauschalpreis für die Leistungsstufen 1-4 inkludiert, wenn nichts anderes vereinbart wurde?
dritte Frage: Kann das Honorar des Architekten gekürzt werden, wenn seine Entwurfspläne grobe fachliche Fehler enthalten, also Dinge, die technisch so nicht zu bauen sind, Fenster vergessen wurden, Wände direkt auf Fensterglas laufen, Fenster zu groß gezeichnet wurden, sodass sie so nicht gebaut werden können, weil eine Decke im Weg ist.
vierte Frage: Kann das Honorar gekürzt werden, wenn die Raumaufteilung des Hauses hauptsächlich vom Bauherren selbst gemacht wurde und der Architekt das nur in sein Computerprogramm übernommen hat (geistiges Eingentum)?
fünfte Frage: Wenn es gar keinen schriftlichen Honorarvertrag gibt, sondern nur mündliche Absprachen über Pauschalsummen, kann dann der Architekt plötzlich nach Gebührenordnung abrechnen, wer hat dann die Beweispflicht?
Ich danke für eure Einschätzungen
Hier meine Einschätzung mit der Bitte um Rückmeldung, ob ich richtig liege:
Der Architekt hat erst Anspruch auf sein Honorar, wenn er die abzurechnenden Phasen komplett erfüllt hat, was hier nicht der Fall ist, weil evtl. noch Veränderungen nötig sind, um eine Genehmigung zu erhalten.
Er hat auch deshalb noch keinen Anspruch, weil er noch nicht alle erforderlichen Unterlagen beim BA abgegeben hat (Entwässerungsplan).
zweite Frage: Können die Kosten des Vermessungsbüros für die Erstellung des Lageplans (erforderliche Unterlagen für das Baugesuch) extra in Rechnung gestellt werden, oder ist das im Pauschalpreis für die Leistungsstufen 1-4 inkludiert, wenn nichts anderes vereinbart wurde?
dritte Frage: Kann das Honorar des Architekten gekürzt werden, wenn seine Entwurfspläne grobe fachliche Fehler enthalten, also Dinge, die technisch so nicht zu bauen sind, Fenster vergessen wurden, Wände direkt auf Fensterglas laufen, Fenster zu groß gezeichnet wurden, sodass sie so nicht gebaut werden können, weil eine Decke im Weg ist.
vierte Frage: Kann das Honorar gekürzt werden, wenn die Raumaufteilung des Hauses hauptsächlich vom Bauherren selbst gemacht wurde und der Architekt das nur in sein Computerprogramm übernommen hat (geistiges Eingentum)?
fünfte Frage: Wenn es gar keinen schriftlichen Honorarvertrag gibt, sondern nur mündliche Absprachen über Pauschalsummen, kann dann der Architekt plötzlich nach Gebührenordnung abrechnen, wer hat dann die Beweispflicht?
Ich danke für eure Einschätzungen
Architektenhonorar fällig vor Baugenehmigung? Kosten für Vermesser?
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