Guten Tag liebe Experten,
Ich bin gerade in Verhandlungen mit dem BT und es findet sich in dem BT Vertrag eine Klausel welche besagt, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zunächst also ohne Ausschluss des Rechtsweges ein von der IHK zu benennender Sachverständiger einzuschalten ist. Der Sachverständige hat die Höhe eines Einbehalts oder Erstattungsbetrags wegen Mängel oder Rest arbeiten festzulegen. Im Rahmen einer Prüfung des Vertrages wurde mir geraten diese Klausel streichen zu lassen da diese in akzeptabel sei. Die Klausel führt ja dazu dass zunächst immer dieser Sachverständige einzuschalten ist und dass diese immer vor einem Gerichtsverfahren Die Höhe des Einbehalts der Erstattung oder der Rest arbeiten festlegt. Es wird zwar darauf verwiesen dass der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist da aber immer zuerst der Sachverständige einzuschalten ist, wird mir als Verbraucher ja die Bestreitung des üblichen Rechtsweges erschwert.
Ich habe zu dem Thema weiter recherchiert und im Internet einiges zu dem Thema gefunden. Hier wird immer gesagt dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle für AGB unterliegen und regelmäßig unwirksam sind. Bevor ich nun allerdings die Verhandlungen mit dem Bauträger scheitern lasse, würde mich mal interessieren wie sich derartige Klauseln in Bauträgerverträgen finden, und wie erfolgreich andere Käufer dabei waren diese Klauseln aus den Verträgen streichen zu lassen. Vielen Dank vorab.
Ich bin gerade in Verhandlungen mit dem BT und es findet sich in dem BT Vertrag eine Klausel welche besagt, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zunächst also ohne Ausschluss des Rechtsweges ein von der IHK zu benennender Sachverständiger einzuschalten ist. Der Sachverständige hat die Höhe eines Einbehalts oder Erstattungsbetrags wegen Mängel oder Rest arbeiten festzulegen. Im Rahmen einer Prüfung des Vertrages wurde mir geraten diese Klausel streichen zu lassen da diese in akzeptabel sei. Die Klausel führt ja dazu dass zunächst immer dieser Sachverständige einzuschalten ist und dass diese immer vor einem Gerichtsverfahren Die Höhe des Einbehalts der Erstattung oder der Rest arbeiten festlegt. Es wird zwar darauf verwiesen dass der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist da aber immer zuerst der Sachverständige einzuschalten ist, wird mir als Verbraucher ja die Bestreitung des üblichen Rechtsweges erschwert.
Ich habe zu dem Thema weiter recherchiert und im Internet einiges zu dem Thema gefunden. Hier wird immer gesagt dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle für AGB unterliegen und regelmäßig unwirksam sind. Bevor ich nun allerdings die Verhandlungen mit dem Bauträger scheitern lasse, würde mich mal interessieren wie sich derartige Klauseln in Bauträgerverträgen finden, und wie erfolgreich andere Käufer dabei waren diese Klauseln aus den Verträgen streichen zu lassen. Vielen Dank vorab.
Schiedsgutachterklausel
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