Guten Morgen die Herrschaften,
ich hab mal wieder eine Verständnis Frage. Laut NBauO §2 (3) Gebäudeklassen Satz 3 "Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche im Mittel."
Bedeutet für mich soviel wie - Ich könnte quasi einen 12 m Turm bauen, solange der letzte Boden eines Aufenthaltsraumes die 7m Höhe nicht übersteigt???
Oder hab ich mir das mal wieder zu einfach gemacht?
ich hab mal wieder eine Verständnis Frage. Laut NBauO §2 (3) Gebäudeklassen Satz 3 "Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche im Mittel."
Bedeutet für mich soviel wie - Ich könnte quasi einen 12 m Turm bauen, solange der letzte Boden eines Aufenthaltsraumes die 7m Höhe nicht übersteigt???
Oder hab ich mir das mal wieder zu einfach gemacht?
NBauO - Gebäudehöhe - Gebäudeklasse
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