jeudi 4 juin 2015

Anerkannte Regeln der Technik am Bau - Bodenplatte

An dieser Stelle wiederhole ich nicht die allgemeinen Ausführungen zu der Problematik der Mängel, Bestellungen und Anerkannten Regeln der Technik am Bau, die ich im Beitrag zum Mauerwerk gemacht habe, wer will, der kann noch einmal nachlesen hier
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Am betreffenden Haus wurde seit 2006 auch die Bodenplatte begutachtet.

Statisch geplant, berechnet, bei der Baufirma bestellt und von dem gleichen Statiker (=Planer) auch bauüberwacht wurde eine elastisch gebettete Bodenplatte mit bestimmten Parametern – dazu gab es im Gerichtsprozess keine Zweifel, alle Pläne, Vereinbarungen usw. liegen vor. Genauso eine Bodenplatte wurde auch von der Baufirma abgerechnet, so dass nicht behauptet werden kann, dass "im Bauablauf" entschieden wurde, eine andere Bodenplatte zu bauen.

Zu der ausgeführten Bodenplatte steht im gerichtlich bestellten Gutachten des Sachverständigen B – Zitate gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten:

" Eine Nachrechnung des Sachverständigen ergab, dass die Bodenplatte nicht ausreichend Bewehrung enthält und dass die vorhandene Bewehrung der Bodenplatte nicht dauerhaft geschützt ist.
….
Es muss somit vermutet/geschlussfolgert werden, dass nach den Allgemein anerkannten Regeln der Baukunst die statische Eignung der Bodenplatte nicht dauerhaft ist, da der Stahl nicht zuverlässig vor Korrosion geschützt. ist. Der Sachverständige hat keinen Einblick in den Rissezustand der Bodenplatte.
…..
Die Bodenplatte wurde als elastisch gebettete Bodenplatte ausgelegt. Sie entspricht nicht den Allgemein anerkannten Regeln der Baukunst/Technik.
….
Dies zur Theorie. Die Praxis gebietet die Einbeziehung weiterer Aspekte: Das Gebäude hat im Laufe der bisherigen Standzeit sein Gleichgewicht gefunden. Die Einheit Bodenpressung, Bodensetzung, Plattenverformung, Plattenspannungen und die Verteilung der Verformungsspannungen in der Mauerwerkswand ist inzwischen geschaffen.
….
Noch einmal näher erläutert: Die Bodenplatte in der realisierten Form ist als elastisch gebettete Bodenplatte nicht geeignet. Sie ist mit zu geringer Bewehrung oben und unten versehen, sie ist zu biegeweich und sie ist nicht dauerhaft. Die Bodenplatte ist somit als Gründungsbauten des Types elastisch gebettete Bodenplatte untauglich.
…..
Die relative Geringbelastung der Bodenplatte gibt keinen Anlass, das Gebäude abzureißen."


Das Gericht begründet also, dass der Bauherr keinen Anspruch darauf hat, was er bestellt und bezahlt hat, weil das gelieferte auch irgendwie (noch) hält (Zitate Urteil):
"Da aber die als elastisch gebettet geplante Bodenplatte nicht den durch sie zu erfüllenden Regeln der Bautechnik entspricht, gilt es nunmehr, sie als unbewehrte Bodenplatte nachzubessern, um zumindest im Bereich der aufstehenden Wände den Zustand von darunter befindlichen, funktionstüchtigen Streifenfundamenten, die in einer Breite von 65 Zentimetern die Lasten in den Baugrund abtragen können, zu schaffen. Die bestehende Bodenplatte kann nicht mehr nachgebessert oder ertüchtigt werden, so daß mittels einer Baugrundüberprüfung zu klären ist, ob die Bodenplatte im Bereich der Wandaufstandslinien auch als unbewehrte Streifenfundamente wirken kann. Da der Beklagte dies nicht schon im Rahmen seiner Planung veranlaßt hatte, muß er der Klägerin die nunmehr dafür entstehenden Kosten erstatten. Die bestehende Bodenplatte erfordert jedenfalls keinen Abriß und Neubau des Hauses."

Es muss also – nach diesem Urteil - nicht geliefert werden, das was vom Bauherr bestellt und bezahlt wurde, wenn das gelieferte schon irgendwie hält – in der Befragung vor Gericht hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt, dass sich die Bauherrschaft statt der elastisch gebetteten Bodenplatte jetzt einfach "Streifenfundamente d e n k e n soll".

Und noch zur Begründung aus der Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen vor Gericht:
"Auf Frage seitens der Kammer erläutert der Sachverständige: Richtig ist, dass der Bauherr mit der hier in Rede stehenden Bodenplattenbewehrung letztlich etwas anderes bekommen hat, als er bestellt hat. Allerdings muss ich dazu nochmals ausführen: Derzeit, nach 8 Jahren, gibt es keine Probleme. Zudem ist es so, dass nur bei einem vollständigen Versagen der Bodenplattenbewehrung zu prüfen wäre, ob es dann dadurch zu Problemen kommt, dass der Baugrund nicht hinreichend tragfähig ist. Ich selbst sehe im Moment keinen Anlass daran zu zweifeln, was der Beklagte ausgeführt hat, nämlich, dass der Baugrund ausreichend tragfähig ist. Dies würde dazu führen, dass selbst bei einem Versagen der Bodenplattenbewehrung keine Probleme entstünden. Wenn überhaupt wären es auch keine erheblichen Probleme, die Folge wären. Es würde also nicht zu einem Versagen der Baukonstruktion o. ä. kommen. Vielmehr wäre zu erwarten, dass Risse im geringen Umfange auftreten würden."

"Auf nochmalige Frage der Kammer unter Hinweis auf Seite 6.17 des Gutachtens: Ich darf noch einmal erläutern: Die vorgefundene Bodenplatte in der hier realisierten Form ist insoweit untauglich, als sie den Typ und die Eigenschaften einer elastisch gebetteten Bodenplatte erfüllen soll. Als unbewehrte Bodenplatte ist sie tauglich."

Also wenn keine ERHEBLICHEN Probleme drohen und Risse nur im geringen Umfang, dann ist es ok.

Dass der Bauherr eine bewehrte Bodenplatte bestellt UND bezahlt hat, ist ja vollkommen egal, damit befasste sich das "Gericht" nicht. Die Bodenplatte kann auch gerne versagen ... eigentlich braucht man die gar nicht, die ist nur mal so da ;-)


Anerkannte Regeln der Technik am Bau - Bodenplatte

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