jeudi 4 juin 2015

Anerkannte Regeln der Technik am Bau - Mauerwerk

Von diversen Bauexperten, Baufachanwälten usw. wird in der Regel (oft auch hier im Forum) behauptet, dass bei der Mangelbeseitigung am Bau ganz wichtig ist, was bestellt wurde (das MUSS angeblich geliefert werden ohne wenn und aber) und selbstverständlich MÜSSEN die Anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

Wir (ich schreibe immer auch im Namen meiner Frau) haben die Nichteinhaltung der ARdT und die Ausführung des Mauerwerkes sowie der Bodenplatte an unserem Einfamilienhaus prüfen lassen – das Ganze hat seit 2006 bis jetzt gedauert, also wird mein Beitrag entsprechend etwas länger hier sein, wer es nicht lesen mag, der darf an dieser Stelle schon mal aufhören zu lesen ;-) Jetzt ist das Urteil der ersten Instanz da und so kann ich berichten, wie es nun mit "Bestellung" und ARdT am Bau so ist – zumindest bei einem Gericht X (Ja, die Klage gegen den Statiker und Bauleiter in einer Person wurde bis auf einige Details abgewiesen). An dieser Stelle betone ich, dass ich hier nichts verallgemeinere und beziehe mich lediglich nur auf diese eine konkrete Entscheidung des Gerichtes X. Ich bin nämlich nicht wie die zahlreichen Anwälte und Experten, die uns seit 2006 beraten haben und die immer "verallgemeinert" haben, dass die ARdT am Bau eingehalten werden MÜSSEN und dass der Bauherr DAS bekommen MUSS, was er bestellt hat.

Zu den Anerkannten Regeln der Technik am Bau - u.a. wurde neulich meine Frage "Und ist die Einhaltung der ARdT am Bau ein absolutes "muss"?" von Nutzer "JamesTKirk" beantwortet " Und ist die Einhaltung der Regeln im Straßenverkehr ein absolutes "muss"? Kann man da nicht etwas mit Bauchgefühl machen? Kann ich denn nicht über eine rote Ampel fahren, wenn keiner kommt? Kann ich denn nicht durch eine verkehrsberuhigte Zone mit 70 km/h fahren, wenn gerade keine Kinder auf der Straße zu sehen sind?". Daraus schlussfolgere ich, dass dieser Nutzer behauptet, dass das Einhalten der ARdT am Bau absolut notwendig ist.
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Dazu also kurz Folgendes – wir haben einen Architekten, Bauleiter und Statiker in einer Person beauftragt und vollständig bezahlt, ein Einfamilienhaus zu planen und den Bau zu überwachen. Es muss an dieser Stelle nicht ausgeführt werden, was bestellt, vereinbart usw. wurde, weil das Gericht in diesen Sachen kein Problem sah – der Planer und Bauleiter ist eindeutig für die Mängel verantwortlich, darüber bestehen keine Zweifel; ebenfalls wurde zweifelsfrei ein mangelfreies Haus bestellt.

Jetzt kurz zu den Mängeln und ihrer Bestätigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen im Gutachten aus dem Jahr 2012:
Zitat 1. gerichtlich bestelltes Gutachten " Fazit Statik:
Es wurden vom Sachverständigen am Objekt in prinzipieller Übereinstimmung mit den Vorgutachten zahlreiche und wesentliche Verarbeitungsmängel am Außenmauerwerk festgestellt.
Dies ist ein Verstoß gegen die Allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, ein Verstoß gegen die eingeführte Technische Baubestimmung DlN 1053-1 bzw. DIN 1053-100. Dies ist ein Verstoß gegen Handwerkerregeln und gegen Verarbeitungsrichtlinien der Produkthersteller."
Zitat 2. gerichtlich bestelltes Gutachten " Die vom Bauunternehmer zugesicherten und vom Statiker abverlangten Eigenschaften sind reduziert aber nach Erfahrungs- Einschätzung des Sachverständigen anscheinend zufällig noch ausreichend vorhanden."
Zitat 3. gerichtlich bestelltes Gutachten: "Die Ausführung des Mauerwerkes entspricht nicht dem Vorschriftenwerk. Zwischen Vorschriftenwerk und den aus der praktischen Bewährung folgenden realen technischen Anforderungen liegt jedoch ein Sicherheitsabstand. Dieser Sicherheitsabstand ist beim streitgegenständlichen Objekt aktuell nicht mehr in voller Höhe vorhanden, jedoch für die zu erwartende technische Beanspruchung und die Brauchbarkeitskriterien noch vollkommen ausreichend."

Das Gericht hat also bestätigt: Es ist also egal, ob ich ein bestimmtes Mauerwerk bestellt habe, dem Bauunternehmen ist es freigestellt, ein anderes Mauerwerk zu liefern, dieses kann gerne auch "reduzierte Eigenschaften" in statischer Hinsicht haben, wenn diese Eigenschaften aber nach "Erfahrungs-Einschätzung" des gerichtlich bestellten Sachverständigen noch ausreichend sind, dann muss sie rodopp so hinnehmen. Wozu dann also die Diskussion "Was wurde bestellt?" oder "Die ARdT MÜSSEN eingehalten werden" ;-) Wichtig am Bau (bei diesem Gericht zumindest) ist die "Gebrauchstauglichkeit" d.h., ob das Haus so wie ausgeführt voraussichtlich stehen bleibt.
Das Gericht begründet es im Urteil wie folgt Zitate Urteil:
" Wie schon der Sachverständige A feststellte, bestätigte auch der nunmehr beauftragte Sachverständige B, daß in der Ausführungsqualität der Außenwände Mängel erkennbar sind. Dies betrifft die Fragen von Umfang und Aktualität statischer Berechnungen, des Wärmeschutznachweises, des vertikalen Lastabtrag in der Außenwand des Flächenmauerwerks, des Pfeilers in der Westfassade des Kellergeschosses und der Flachziegelstürze sowie den horizontalen Lastabtrag wegen der ungenügenden Steinüberbindemaße.
……
Insoweit folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B. Auch für diesen Sachverständigen gibt es keinen Anlaß, die statische Eignung und die Gebrauchstauglichkeit des Außenwandmauerwerkes anzuzweifeln. Ausschlaggebend ist, daß das Mauerwerk funktionstauglich ist und dem Außenmauerwerk insoweit kein Mangel im Sinn von § 633 Absatz 2 Ziffer 2 BGB anhaftet. …. Der mit dem Werkvertrag verfolgte Zweck des Mauerwerks wird trotz der unvollständigen Mauerwerksfugen doch erreicht, so daß die Außenmauern die vertraglich vorausgesetzte Funktion erfüllen."

Es ist also am Bau vermutlich anders als bei den Verkehrsregeln, zumindest kenne ich kein Urteil wo es heissen würde "Herr XY hat zwar die Verkehrsregeln missachtet, da die Fahrt aber insgesamt "gebrauchstauglich" war (und das ist das, was der Gesetzgeber im Endeffekt von den Fahrern fordert), so muss er für diese Missachtung der Verkehrsregeln keine Strafe befürchten. Es ist nämlich bei der Fahrt zu keinem Schaden gekommen, niemand wurde gefährdet oder verletzt."

In einem zweiten Beitrag beschreibe ich die Mängel der Bodenplatte und die Begründung des Gerichtes, warum diese auch so in Ordnung ist.


Anerkannte Regeln der Technik am Bau - Mauerwerk

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