In unserem KFW-70-Neubau wurden ca. 210 qm wärmegedämmte (was uns schon per se erschüttert) FBH verlegt. Da wir sehr große Bedenken haben, ob die Auslegungsberechnungen beweisen, dass die vom Heizungsbauer mündlich angegebene Vorlauftemperatur von 48 Grad (was uns auch schon per se erschüttert) bei minus 12 Grad Aussentemperatur und der von uns mit den Stadtwerken vereinbarten Nahwärme- Durchflussmenge korrekt ist, hatten wir die Übergabe der Berechnungen gefordert. Aber der Heizungsbauer sagte, er würde sie uns nicht geben und sich entspannt zurücklehnen, bis das Gericht sie anfordern würde.
Mündlich hatte er auch gesagt, dass er, selbst wenn die Berechnungen wie bei uns ein 22 cm Verlegeraster ergeben würden, er immer mit 15 cm Raster arbeiten würde und im Bad mit 7,5 cm. Tatsächlich zeigt unsere Bilddokumentation ein Verlegeraster im Bad von 14,7 cm. Eine Mitarbeiterin der Herstellerfirma unseres wärmegedämmten FBH-Systems, hatte gesagt, man müsse ihr System mit 15 bzw im Bad mit 7,5 cm verlegen. Dies ist allerdings, wenn man das Datenblatt des Systems liest, so für mich nicht ganz nachvollziehbar.
Da wir mittlerweile eine Mängelanzeige gegenüber dem BT gemacht haben und auch auf das Verlegeraster im Bad hingewiesen haben, denke ich, dass es für den Heizungsbauer ein einfaches sein wird, neue Berechnungen zu starten, die ergeben, dass 15 cm gebraucht sind.
Habe ich tatsächlich keinen rechtlichen Anspruch auf die Berechnungen, kann nur das Gericht diese anfordern? Wie könnte ich ggf. nach der ursprünglichen Berechnung erfolgte Manipulationen erkennen?
Auch hatten wir beim Sanitärfachhandel - zu dem wir vom Installateur geschickt worden waren - unsere Sanitärgegenstände bemustert. Eigentlich hätte uns dieser nach Vorgabe des Installateurs kein Duplikat des Auswahlscheins geben dürfen - hat es aber doch gemacht. Wir hatten 1000 mm TECE-Duschrinnen ausgewählt - eingebaut wurde uns jetzt eine 700 und eine 800 er Duschrinne. Auf dem Angebot des Installateurs stand bemerkenswerter Weise "max." 1000 mm. Damals waren wir noch vertrauensseliger, weshalb wir dieses Angebot angenommen hatten. Bin ich einfach zu doof für diese Welt?
Mündlich hatte er auch gesagt, dass er, selbst wenn die Berechnungen wie bei uns ein 22 cm Verlegeraster ergeben würden, er immer mit 15 cm Raster arbeiten würde und im Bad mit 7,5 cm. Tatsächlich zeigt unsere Bilddokumentation ein Verlegeraster im Bad von 14,7 cm. Eine Mitarbeiterin der Herstellerfirma unseres wärmegedämmten FBH-Systems, hatte gesagt, man müsse ihr System mit 15 bzw im Bad mit 7,5 cm verlegen. Dies ist allerdings, wenn man das Datenblatt des Systems liest, so für mich nicht ganz nachvollziehbar.
Da wir mittlerweile eine Mängelanzeige gegenüber dem BT gemacht haben und auch auf das Verlegeraster im Bad hingewiesen haben, denke ich, dass es für den Heizungsbauer ein einfaches sein wird, neue Berechnungen zu starten, die ergeben, dass 15 cm gebraucht sind.
Habe ich tatsächlich keinen rechtlichen Anspruch auf die Berechnungen, kann nur das Gericht diese anfordern? Wie könnte ich ggf. nach der ursprünglichen Berechnung erfolgte Manipulationen erkennen?
Auch hatten wir beim Sanitärfachhandel - zu dem wir vom Installateur geschickt worden waren - unsere Sanitärgegenstände bemustert. Eigentlich hätte uns dieser nach Vorgabe des Installateurs kein Duplikat des Auswahlscheins geben dürfen - hat es aber doch gemacht. Wir hatten 1000 mm TECE-Duschrinnen ausgewählt - eingebaut wurde uns jetzt eine 700 und eine 800 er Duschrinne. Auf dem Angebot des Installateurs stand bemerkenswerter Weise "max." 1000 mm. Damals waren wir noch vertrauensseliger, weshalb wir dieses Angebot angenommen hatten. Bin ich einfach zu doof für diese Welt?
Darf Auslegungsberechnung FBH vom Installateur geheimgehalten werden?
Aucun commentaire:
Enregistrer un commentaire