mardi 4 juillet 2017

BAUNVO 1968 Flure bei der GFZ

Guten Tag zusammen,

ich möchte mich mit einer Frage zur GFZ-Berechnung (Grundlage BauNVO 1968) an das Forum wenden.
Es wurde ein Bauantrag für ein Mehrfamilienhaus in Niedersachsen gestellt. Es gibt ein Staffelgeschoss und der Treppenraum und der Aufzug sowie die Aufenthaltsräume wurden bei der GFZ-Berechnung berücksichtigt.
Nun verlangt die Sachbearbeiterin des Bauamtes, dass auch die Flure innerhalb der Wohnungen mit hinzugerechnet werden müssen. Sie beruft sich auf einen Kommentar von Fickert/Fieseler zu der BauNVO von 1968:
„…Zu den Treppenräumen gehören sinngemäß auch Personen- und Lastenaufzüge, sofern sie die Aufenthaltsräume in den anderen Geschossen bedienen. Ebenso müssen auch die für die Zugänglichkeit der Aufenthaltsräume erforderlichen Flure mitgerechnet werden….“

Nach meinem Verständnis handelt es sich bei diesen Fluren um sowas wie offene oder geschlossene Laubengänge, andere notwendige Flure etc, aber doch nicht um Flurbereiche innerhalb der Wohnung, oder sehe ich es falsch und die Sachbearbeiterin hat an dieser Stelle Recht?

Hat jemand Erfahrung oder eine rechtliche Einschätzung zu diesem Thema.
Vielen Dank im voraus
Gruß
Thorsten


BAUNVO 1968 Flure bei der GFZ

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