Hallo,
es gibt ja zwischen Gebäuden eine Gebäudetrennfuge.
Angenommen, im Bereich des Dachübergangs der beiden Gebäude geht ein (Winkel-)Blech mit Wasserfalz so über die Gebäudetrennfuge, dass es an beiden Gebäuden angenagelt ist. Auf dem einen Gebäude durch Hafter an den Dachlatten, auf dem anderen durch einfache Nägel in die Stirnholzseiten der Dachlatten.
Ist das Blech eine unzulässige Überbrückung der Gebäudetrennfuge, also ein Sachmangel des Doppelhauses bzw. des Dachübergangs?
Darf es nur einseitig befestigt sein?
Danke,
Markus
es gibt ja zwischen Gebäuden eine Gebäudetrennfuge.
Angenommen, im Bereich des Dachübergangs der beiden Gebäude geht ein (Winkel-)Blech mit Wasserfalz so über die Gebäudetrennfuge, dass es an beiden Gebäuden angenagelt ist. Auf dem einen Gebäude durch Hafter an den Dachlatten, auf dem anderen durch einfache Nägel in die Stirnholzseiten der Dachlatten.
Ist das Blech eine unzulässige Überbrückung der Gebäudetrennfuge, also ein Sachmangel des Doppelhauses bzw. des Dachübergangs?
Darf es nur einseitig befestigt sein?
Danke,
Markus
Gebäudetrennfuge -- Beidseitig angenageltes Blech im Dachbereich Sachmangel?
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