dimanche 22 mars 2015

Frage zur Zulässigkeit von unnötigen Türen im Flucht- und Rettungsweg

Hallo!

In Baden-Württemberg in einem mehrstöckigen gemischt genutzten Haus (ab 2. Stock Wohn-Nutzung) wurden nach Renovierung aufgrund von Brandschutz-Auflagen an jeder Etagentür eine FH-Tür eingebaut.

Ferner wurden im gesamten Treppenhaus beleuchtete Fluchtweghinweise sowie eine elektrisch bedienbare Rauchabzugsluke installiert. Das Ganze wurde ordnungsgemäß vom Brandmeister abgenommen und genehmigt.



Das Treppenhaus hat im Erdgeschoss lediglich einen Ausgang, der auf die Straße hianus führt und keinen Hinterausgang und keinen Zugang zum Keller.

Das Treppenhaus ist zur Straße hin durch eine normale übliche Haustür mit Drahtglaseinlage abgeschlossen. Daran anschließend befindet sich ein ca. 5 Meter langer Hauseingang, der dann zusätzlich durch ein Stahlgittertor gesichert wird.



Das Stahltor besteht aus einer Schmiedeeisen-Nachbildung und lässt sich auf der vollen Breite des Hauseingangs von ca. 3,50 Meter öffnen. In diesem riesigen Tor befindet sich eine kleine Tür von ca. 80cm Breite, welche separat geöffnet und ebenfalls verschlossen werden kann.

Die kleine Tür beinhaltet unten ein ca. 8cm über dem Boden verlaufendes Vierkantstahlrohr, damit das große Tor genügend mechanisch stabil ist. Sowohl das Eisentor als auch die Haustür schwenken nach innen zum Gebäude hin auf.



Der Vermieter fordert, dass das Tor stets verschlossen (abgeschlossen - nicht nur eingeschnappt!) gehalten werden muss, einschließlich des kleinen Tores und begründet dies damit, dass sonst im Hauseingang unerwünschte Personen nächtigen oder diesen verschmutzen können.



Im 1. Stock des Hauses befindet sich u.a. ein schlungs- und Vortragsraum, in dem bis zu 35 oder 40 Personen Platz finden. Falls diese den Fluchtweg benutzen müssen und das Tor wäre verschlossen, hätten wir einen Effekt wie bei der Loveparade in Duisburg!

Zudem müssten alle Personen zunächst zurück in das Treppenhaus gehen, bevor man das große Tor überhaupt öffnen und nach innen aufschwenken könnte. Die kleine Eisentür ist wegen der Stolperfalle sehr problematisch und somit nicht als Fluchtweg geeignet.





Ich vermute nun, dass dieses Eisentor nicht zulässig ist und bitte dazu um Eure Meinung:



1.) Ich glaube, dass es nicht zulässig ist, unnötig die Nutzung eines Flucht- und Rettungswegs durch Anbringung eines solchen Tores zu erschweren



2.) Ich glaube, dass deshalb das Tor entweder entfernt werden muss oder aber in geöffnetem Zustand verriegelt sein muss.



3.) Ich glaube, dass es nicht zulässig ist, in dem kleinen Tor eine derart unfallträchtige Querverstrebung unten im Rahmen einzubauen.



4. ) Ich glaube, dass die Anweisung des Vermieters, das große und das kleine Tor stets abgeschlossen zu halten, rechtswidrig und gefährlich ist.



Welche Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen werden hier verletzt? Ich fand keine konkreten Ausführungen zu dieser speziellen Situation bei der BAUA oder in der Landesbauordnung oder Versammlungsstättenverordnung. Deshalb bitte ich hier um Antwort von Fachleuten auf diesem Gebiet.



Freundliche Grüße





Frage zur Zulässigkeit von unnötigen Türen im Flucht- und Rettungsweg

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