Hallo liebe Experten,
ich habe folgendes Problem und hoffe auf hilfreiche Hinweise.
Vor fünf Jahren habe ich einen denkmalgeschützten Bauernhof gekauft. Als eine Voraussetzung dafür hatte der Vorbesitzer noch die denkmalrechtliche Genehmigung für den Abbruch der bereits massiv beschädigten Scheune erwirkt. Leider ist die Genehmigung mittlerweile abgelaufen (Frist = 3 Jahre).
Es gab halt anderes zu tun und ich habe es versäumt, rechtzeitig den Beginn anzuzeigen und mal ein paar Gefache rauszunehmen.:mauer
Nun soll das Vorhaben realisiert werden und ich habe wieder Kontakt mit der unteren Denkmalschutzbehörde aufgenommen. Diese könnte gem. Denkmalschutzgesetz-LSA eine bereits erteilte Genehmigung nach Ermessen verlängern. Der zuständige Bearbeiter machte mir aber wenig Hoffnung diesbezüglich. Es ist wohl so, dass die damalige Genehmigung ohne komplette Antragsunterlagen mehr oder weniger frei Hand von einem "alten Hasen" der Behörde erteilt wurde. Aber Genehmigung ist Genehmigung, oder?
Es sieht nun so aus, dass ich einen komplett neuen Antrag erstellen muss, einschließlich Wirtschaftlichkeitsberechnung, Dokumentation... und Einbeziehung der oberen Denkmalschutzbehörde. Das muss ich wohl akzeptieren!?
Meine Frage ist vielmehr, gibt es im Baurecht / Denkmalrecht einen Grundsatz bzw. Anspruch, dass eine schon einmal genehmigte Maßnahme erneut genehmigt werden MUSS/SOLL, wenn sich an den Vorraussetzungen nichts geändert hat?
Für weitere Anregungen zur Argumentation wäre ich natürlich auch dankbar.
...und Gruß
ich habe folgendes Problem und hoffe auf hilfreiche Hinweise.
Vor fünf Jahren habe ich einen denkmalgeschützten Bauernhof gekauft. Als eine Voraussetzung dafür hatte der Vorbesitzer noch die denkmalrechtliche Genehmigung für den Abbruch der bereits massiv beschädigten Scheune erwirkt. Leider ist die Genehmigung mittlerweile abgelaufen (Frist = 3 Jahre).
Es gab halt anderes zu tun und ich habe es versäumt, rechtzeitig den Beginn anzuzeigen und mal ein paar Gefache rauszunehmen.:mauer
Nun soll das Vorhaben realisiert werden und ich habe wieder Kontakt mit der unteren Denkmalschutzbehörde aufgenommen. Diese könnte gem. Denkmalschutzgesetz-LSA eine bereits erteilte Genehmigung nach Ermessen verlängern. Der zuständige Bearbeiter machte mir aber wenig Hoffnung diesbezüglich. Es ist wohl so, dass die damalige Genehmigung ohne komplette Antragsunterlagen mehr oder weniger frei Hand von einem "alten Hasen" der Behörde erteilt wurde. Aber Genehmigung ist Genehmigung, oder?
Es sieht nun so aus, dass ich einen komplett neuen Antrag erstellen muss, einschließlich Wirtschaftlichkeitsberechnung, Dokumentation... und Einbeziehung der oberen Denkmalschutzbehörde. Das muss ich wohl akzeptieren!?
Meine Frage ist vielmehr, gibt es im Baurecht / Denkmalrecht einen Grundsatz bzw. Anspruch, dass eine schon einmal genehmigte Maßnahme erneut genehmigt werden MUSS/SOLL, wenn sich an den Vorraussetzungen nichts geändert hat?
Für weitere Anregungen zur Argumentation wäre ich natürlich auch dankbar.
...und Gruß
Denkmalrechtliche Genehmigung erneuern
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