Hallo Fachleute,
Ich streite mich aktuell mit der Gemeinde über die Auslegung des B-Plans für ein neues Wohngebiet, auf dem wir selbst gebaut haben.
Es geht um Folgendes:
Laut dem B-Plan soll ein Lärmschutzwall entlang einer recht viel befahrenen Bundesstraße errichtet werden:
Auszug B-Plan Textteil:
5.
Vorkehrungen und besondere Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB
5.1 Lärmschutzwall-/wand (entlang der B XXX):
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche Nr. 2, Zweckbestimmung -Lärmschutzwall-/wand-, ist auf
den dafür festgesetzten Flächen ein Lärmschutzwall bzw. eine Lärmschutzwand in Höhe von 3 m
über dem jeweils angrenzen Bereich der B XXX zu errichten.
Die Lärmschutzwand muss straßenseitig hochabsorbierend sein und den Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen - ZTV -Lsw 88 entsprechen.
Jetzt habe ich mich bei der Gemeinde erkundigt, wann dieser Lärmschutzwall nun kommt.
Dabei habe ich die Aussage erhalten, dass die Errichtung des Lärmschutzwalls an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Die Bedingungen sind laut der Gemeinde noch nicht eingetreten. Somit wird der Lärmschutzwall auch nicht errichtet.
Das Sonderbare ist allerdings, dass diese Bedingungen nicht im B-Plan selbst, sondern in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt sind.
Meine Frage ist nun:
Welche baurechtliche Relevanz hat eigentlich die Begründung zum Bebauungsplan.
Was ich so im Internet rauslesen konnte ist die Begründung lediglich laut § 3 Abs. 2 BauGB ein notwendiger Verfahrensschritt im Bebauungsplanverfahren bei der Erstellung eines B-Plans.
Ich verstehe das nun so, dass diese Begründung lediglich einen erklärenden Charakter hat. Bindend ist aber immer das, was im B-Plan selbst festgehalten ist.
Zumal es in unserem B-Plan selbst keinerlei Bezug zur Begründ gibt und dieser auch nicht als Anhang etc. genannt wird.
Liege ich da richtig? Ich Baurechtlich bindend was im B-Plan verankert ist oder auch das was im Begründungstext steht?
Vielen Dank im Voraus.
Ich streite mich aktuell mit der Gemeinde über die Auslegung des B-Plans für ein neues Wohngebiet, auf dem wir selbst gebaut haben.
Es geht um Folgendes:
Laut dem B-Plan soll ein Lärmschutzwall entlang einer recht viel befahrenen Bundesstraße errichtet werden:
Auszug B-Plan Textteil:
5.
Vorkehrungen und besondere Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB
5.1 Lärmschutzwall-/wand (entlang der B XXX):
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche Nr. 2, Zweckbestimmung -Lärmschutzwall-/wand-, ist auf
den dafür festgesetzten Flächen ein Lärmschutzwall bzw. eine Lärmschutzwand in Höhe von 3 m
über dem jeweils angrenzen Bereich der B XXX zu errichten.
Die Lärmschutzwand muss straßenseitig hochabsorbierend sein und den Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen - ZTV -Lsw 88 entsprechen.
Jetzt habe ich mich bei der Gemeinde erkundigt, wann dieser Lärmschutzwall nun kommt.
Dabei habe ich die Aussage erhalten, dass die Errichtung des Lärmschutzwalls an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Die Bedingungen sind laut der Gemeinde noch nicht eingetreten. Somit wird der Lärmschutzwall auch nicht errichtet.
Das Sonderbare ist allerdings, dass diese Bedingungen nicht im B-Plan selbst, sondern in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt sind.
Meine Frage ist nun:
Welche baurechtliche Relevanz hat eigentlich die Begründung zum Bebauungsplan.
Was ich so im Internet rauslesen konnte ist die Begründung lediglich laut § 3 Abs. 2 BauGB ein notwendiger Verfahrensschritt im Bebauungsplanverfahren bei der Erstellung eines B-Plans.
Ich verstehe das nun so, dass diese Begründung lediglich einen erklärenden Charakter hat. Bindend ist aber immer das, was im B-Plan selbst festgehalten ist.
Zumal es in unserem B-Plan selbst keinerlei Bezug zur Begründ gibt und dieser auch nicht als Anhang etc. genannt wird.
Liege ich da richtig? Ich Baurechtlich bindend was im B-Plan verankert ist oder auch das was im Begründungstext steht?
Vielen Dank im Voraus.
Begründung order B-Plan - was zählt
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