Hallo,
ein Architekt wurde beauftragt Angebote für Renovierungsarbeiten in Treppenhäusern einzuholen. Hier nun ein Ergebnis dieser Aktion.
Teil der Kostenaufstellung, Auszug aus der Gesamtaufstellung der Kosten:
1. Anstricharbeiten nach DIN 18363 ca. 84.401
2. Metallbauarbeiten nach DIN 18360 ca. 5.850
3. Unvorhergesehenes. ca. 5.000
Nettobaukosten ca. 95.251
Zuzüglich 10% Nebenkosten (Architekt LPH 07/08/09) ca. 9.525
Gesamtkosten Netto ca. 104.776
Zu dieser Aufstellung habe ich ein paar Fragen.
Was darf unter dem Posten Unvorhergesehenes berechnet werden?
Sollen hier Ungenauigkeit bei der Aufstellung des LV durch den Architekten oder Ungenauigkeiten bei der Kalkulation des Handwerkers ausgeglichen werden?
Darf der Betrag im Verhältnis zu den Arbeitskosten einen bestimmten %Satz nicht übersteigen?
Darf das Architektenhonorar für die aufgeführten Positionen 7, 8, 9 10% der Nettobaukosten betragen?
Ist es nicht eher so, dass das Gesamthonorar, LPH 1 9, ca. 10% der Nettobaukosten beträgt und die Anteile für die LPH 7, 8, 9 entsprechend der Honorartafel mit 3%, 32%, 2% aus dem Gesamthonorar zu veranschlagen sind?
Wenn die 10% ok sind, ist dann die Aufteilung des Betrags auf die Positionen 7, 8, 9, wie in der Honorartafel angegeben,
mit 3 Anteile, 32 Anteile, 2 Anteile vorzunehmen?
ein Architekt wurde beauftragt Angebote für Renovierungsarbeiten in Treppenhäusern einzuholen. Hier nun ein Ergebnis dieser Aktion.
Teil der Kostenaufstellung, Auszug aus der Gesamtaufstellung der Kosten:
1. Anstricharbeiten nach DIN 18363 ca. 84.401
2. Metallbauarbeiten nach DIN 18360 ca. 5.850
3. Unvorhergesehenes. ca. 5.000
Nettobaukosten ca. 95.251
Zuzüglich 10% Nebenkosten (Architekt LPH 07/08/09) ca. 9.525
Gesamtkosten Netto ca. 104.776
Zu dieser Aufstellung habe ich ein paar Fragen.
Was darf unter dem Posten Unvorhergesehenes berechnet werden?
Sollen hier Ungenauigkeit bei der Aufstellung des LV durch den Architekten oder Ungenauigkeiten bei der Kalkulation des Handwerkers ausgeglichen werden?
Darf der Betrag im Verhältnis zu den Arbeitskosten einen bestimmten %Satz nicht übersteigen?
Darf das Architektenhonorar für die aufgeführten Positionen 7, 8, 9 10% der Nettobaukosten betragen?
Ist es nicht eher so, dass das Gesamthonorar, LPH 1 9, ca. 10% der Nettobaukosten beträgt und die Anteile für die LPH 7, 8, 9 entsprechend der Honorartafel mit 3%, 32%, 2% aus dem Gesamthonorar zu veranschlagen sind?
Wenn die 10% ok sind, ist dann die Aufteilung des Betrags auf die Positionen 7, 8, 9, wie in der Honorartafel angegeben,
mit 3 Anteile, 32 Anteile, 2 Anteile vorzunehmen?
Fragen zum Architektenhonorar und zur Position Unvorhergesehenes eines Angebots
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