Hallo,
wir bauen nach BGB Vertrag (eigentlich) mit dem Bauträger ein Haus. Der Vertrag ist voller Tücken (Stichworte: fiktive Abnahme, Schiedsgutachterregelung, Gewährleistung).
Konkret geht es um das Thema Gewährleistung. Im Vertrag steht folgender Passus:
Die Gewährleistungsansprüche verjähren fünf Jahre ab Abnahme. Ausgenommen sind Holzanstriche im Außenbereich sowie bewegliche Teile (Verschleiß), alle Elektrobetriebenen Teile am Gebäude wie Lüftungs-Klappen, Rückstauklappen, Heizungsbrenner und ähnliches.
Für Anstriche an Außenfläche, Holz, Putz, Metall usw. gelten 2 Jahre Gewährleistung, da Anstriche der Wartung Pflege unterliegen.
Nicht falsch verstehen: ich will keine Rechtsberatung. Mein Anwalt sagt, wir sollen zusehen, dass wir das aus dem Vertrag streichen. Aber was ich mich frage ist, was dieser Satz in der Praxis wirklich bedeutet. Also nehmen wir mal an, ich habe Setzrisse und will diese nach 2 Jahren bemängeln, dann fällt das doch hierunter, oder?
Ist das eigentlich gängige Praxis? Würde mich über Empfehlungen / Erfahrungen freuen.
Danke
wir bauen nach BGB Vertrag (eigentlich) mit dem Bauträger ein Haus. Der Vertrag ist voller Tücken (Stichworte: fiktive Abnahme, Schiedsgutachterregelung, Gewährleistung).
Konkret geht es um das Thema Gewährleistung. Im Vertrag steht folgender Passus:
Die Gewährleistungsansprüche verjähren fünf Jahre ab Abnahme. Ausgenommen sind Holzanstriche im Außenbereich sowie bewegliche Teile (Verschleiß), alle Elektrobetriebenen Teile am Gebäude wie Lüftungs-Klappen, Rückstauklappen, Heizungsbrenner und ähnliches.
Für Anstriche an Außenfläche, Holz, Putz, Metall usw. gelten 2 Jahre Gewährleistung, da Anstriche der Wartung Pflege unterliegen.
Nicht falsch verstehen: ich will keine Rechtsberatung. Mein Anwalt sagt, wir sollen zusehen, dass wir das aus dem Vertrag streichen. Aber was ich mich frage ist, was dieser Satz in der Praxis wirklich bedeutet. Also nehmen wir mal an, ich habe Setzrisse und will diese nach 2 Jahren bemängeln, dann fällt das doch hierunter, oder?
Ist das eigentlich gängige Praxis? Würde mich über Empfehlungen / Erfahrungen freuen.
Danke
Beschränkung der Gewährleistung zulässig / üblich?
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