Hallo liebe Bauexperten,
leider habe ich zu meinem Problem bisher keinen Beitrag gefunden, so dass ich hier um Unterstützung hoffe.
Wir haben bei einem Neubau den folgenden Hintergrund:
Kauf eines erschlossenen Grundstücks auf einer ehemaligen Pferdekoppel, hier liegen 5 Grundstücke nebeneinander und werden von demselben GU bebaut, der auch den Verkauf vermittelt hat (kein Bauträgervertrag!!)
Drei von den Grundstücken sind bereits verkauft, zwei Stück hat der GU jetzt selbst erworben und will diese wohl mit einem BT-Vertrag weiterveräußern.
Es gibt keinen Bebauungsplan.
Bauantrag wurde im vereinfachten Verfahren eingereicht und genehmigt.
Das Grundstück ist leicht abschüssig, wie schätzen so 5%.
Die Zufahrt wird über eine Privatstraße geregelt, an der jeder Eigentümer 1/5 Miteigentum hat, dies ist über den Grundstückskaufvertrag geregelt. Die Straße endet genau an der Grundstücksgrenze zwischen dem letzten A und vorletzten Grundstück B (ich versuche den Plan anzuhängen).
Wir sind die Eigentümer des Grundstück C (414qm), Bundesland ist Hessen.
Die Straße ist aktuell noch eine Baustraße und wird erst fertig ausgebaut, wenn alle Grundstücke bebaut sind.
Die Eigentümer des Grundstücks A (ganz hinten) haben ziemlichen Druck gemacht was den Baubeginn angeht, da sie zum 30.06.15 aus ihrer Wohnung ausziehen müssen. Bei einer Grundstücksbegehung im Oktober wurde dann durch sie wohl festgestellt, dass das Haus gem. Genehmigung/Planung bei OK FFB 11,20 m liegt, die Baustraße jedoch eine Höhe von 11,73 m hat. Daraufhin entschied man sich, um Wasser zu vermeiden, unter dem Haus um weitere ca. 50 cm (vorher waren 60 cm vorgesehen) auszuschütten, so dass die Terrasse bzw. das Carport mit anhängendem Kellerraum(liegt direkt auf Nachbarsgrenze Grundstück B) jetzt bei einer Höhe von ca. 1,20 m über dem ursprünglichen Gelände liegt. Damit wurde das Haus der Baustraße angeglichen und unsere zukünftigen Nachbarn waren zufrieden. Ab Anfang November wurde dann gebaut, so dass mittlerweile seit kurz vor Weihnachten der Rohbau inkl. fertigem Dach steht.
Unser Bauantrag wurde erst am 25.11.14 genehmigt, kurz danach haben wir uns mit dem Bauleiter getroffen, der uns bat die Höhe des Hauses festzulegen. Er sagte mit 20cm mehr als in der Baugenehmigung könnten wir ebenerdig ins Haus gehen. Als wir dann einige Tage später das Ergebnis sahen waren wir geschockt, da die Aufschüttung genauso hoch war wie bei unseren Nachbarn. Als dann noch eine saftige Rechnung über 9.000,- Euro ins Haus flatterte waren wir uns sicher, hier kann was nicht stimmen.
Nun zu dem eigentlichen Problemen:
Die Straße ist Gemeinschaftseigentum zu ideellen Teilen, so dass eigentlich kein Eigentümer eine wesentliche Veränderung alleine entscheiden kann. Durch die von den Nachbarn gewünschte höhere Aufschüttung (wurde nicht über den GU durchgeführt, sondern haben sie selbst organisiert) können wir nun unser Haus nicht mehr gem. Genehmigung/Vertrag bauen, da dann auf den 3 m zwischen Straße und Hauseingang ein Höhenunterschied von 70 cm überbrückt werden müsste.
Da die fertige Straße noch nicht existiert und es auch keine Planung dafür gibt, hätte das Gelände um 60cm abgesenkt werden können. Dann wäre die zusätzlich noch erhöhte Aufschüttung nicht notwendig gewesen und man hätte das Haus ebenerdig bei einem OK FFB 11,20 m betreten können.
Bei dem bereits gebauten Haus wurde die Erhöhung der Aufschüttung um 60 cm nicht in einer Nachgenehmigung eingereicht, bzw. auch im ursprünglichen Bauantrag nicht mal die vorgesehenen 60 cm angegeben.
Fazit:
Wir sind gezwungen unser Haus 60 cm höher zu setzen als in Vertrag und Genehmigung vorgesehen. Handelt es sich hier um einen wesentlichen Baumangel?
Kann ich dafür Schadenersatz fordern? Auch, da ich mich bisher u.a. nicht damit anfreunden kann auf einer erhöhten Terrasse von 1,50 m zu sitzen, wenn sie fertig ist.
Wer müsste dafür haften?
Wer bezahlt die erhöhten Kosten für die Außenanlagen für die Befestigung der Terrasse, Ausgleich des restlichen Grundstücks mit noch mehr Mutterboden etc.?
Was für Konsequenzen hat es für die Grundstückseigentümer A, wenn sie im Alleingang solche Auswirkungen auf ein Gemeinschaftseigentum beschließen und die Aufschüttung außerdem nicht genehmigt wurde?
Hätte der Bauleiter dort eingreifen müssen bzw. kann dieser haftbar gemacht werden? Auch er hat nicht an die Konsequenzen gedacht und der Erhöhung wohl einfach zugestimmt.
Vielen Dank für die Unterstützung!
leider habe ich zu meinem Problem bisher keinen Beitrag gefunden, so dass ich hier um Unterstützung hoffe.
Wir haben bei einem Neubau den folgenden Hintergrund:
Kauf eines erschlossenen Grundstücks auf einer ehemaligen Pferdekoppel, hier liegen 5 Grundstücke nebeneinander und werden von demselben GU bebaut, der auch den Verkauf vermittelt hat (kein Bauträgervertrag!!)
Drei von den Grundstücken sind bereits verkauft, zwei Stück hat der GU jetzt selbst erworben und will diese wohl mit einem BT-Vertrag weiterveräußern.
Es gibt keinen Bebauungsplan.
Bauantrag wurde im vereinfachten Verfahren eingereicht und genehmigt.
Das Grundstück ist leicht abschüssig, wie schätzen so 5%.
Die Zufahrt wird über eine Privatstraße geregelt, an der jeder Eigentümer 1/5 Miteigentum hat, dies ist über den Grundstückskaufvertrag geregelt. Die Straße endet genau an der Grundstücksgrenze zwischen dem letzten A und vorletzten Grundstück B (ich versuche den Plan anzuhängen).
Wir sind die Eigentümer des Grundstück C (414qm), Bundesland ist Hessen.
Die Straße ist aktuell noch eine Baustraße und wird erst fertig ausgebaut, wenn alle Grundstücke bebaut sind.
Die Eigentümer des Grundstücks A (ganz hinten) haben ziemlichen Druck gemacht was den Baubeginn angeht, da sie zum 30.06.15 aus ihrer Wohnung ausziehen müssen. Bei einer Grundstücksbegehung im Oktober wurde dann durch sie wohl festgestellt, dass das Haus gem. Genehmigung/Planung bei OK FFB 11,20 m liegt, die Baustraße jedoch eine Höhe von 11,73 m hat. Daraufhin entschied man sich, um Wasser zu vermeiden, unter dem Haus um weitere ca. 50 cm (vorher waren 60 cm vorgesehen) auszuschütten, so dass die Terrasse bzw. das Carport mit anhängendem Kellerraum(liegt direkt auf Nachbarsgrenze Grundstück B) jetzt bei einer Höhe von ca. 1,20 m über dem ursprünglichen Gelände liegt. Damit wurde das Haus der Baustraße angeglichen und unsere zukünftigen Nachbarn waren zufrieden. Ab Anfang November wurde dann gebaut, so dass mittlerweile seit kurz vor Weihnachten der Rohbau inkl. fertigem Dach steht.
Unser Bauantrag wurde erst am 25.11.14 genehmigt, kurz danach haben wir uns mit dem Bauleiter getroffen, der uns bat die Höhe des Hauses festzulegen. Er sagte mit 20cm mehr als in der Baugenehmigung könnten wir ebenerdig ins Haus gehen. Als wir dann einige Tage später das Ergebnis sahen waren wir geschockt, da die Aufschüttung genauso hoch war wie bei unseren Nachbarn. Als dann noch eine saftige Rechnung über 9.000,- Euro ins Haus flatterte waren wir uns sicher, hier kann was nicht stimmen.
Nun zu dem eigentlichen Problemen:
Die Straße ist Gemeinschaftseigentum zu ideellen Teilen, so dass eigentlich kein Eigentümer eine wesentliche Veränderung alleine entscheiden kann. Durch die von den Nachbarn gewünschte höhere Aufschüttung (wurde nicht über den GU durchgeführt, sondern haben sie selbst organisiert) können wir nun unser Haus nicht mehr gem. Genehmigung/Vertrag bauen, da dann auf den 3 m zwischen Straße und Hauseingang ein Höhenunterschied von 70 cm überbrückt werden müsste.
Da die fertige Straße noch nicht existiert und es auch keine Planung dafür gibt, hätte das Gelände um 60cm abgesenkt werden können. Dann wäre die zusätzlich noch erhöhte Aufschüttung nicht notwendig gewesen und man hätte das Haus ebenerdig bei einem OK FFB 11,20 m betreten können.
Bei dem bereits gebauten Haus wurde die Erhöhung der Aufschüttung um 60 cm nicht in einer Nachgenehmigung eingereicht, bzw. auch im ursprünglichen Bauantrag nicht mal die vorgesehenen 60 cm angegeben.
Fazit:
Wir sind gezwungen unser Haus 60 cm höher zu setzen als in Vertrag und Genehmigung vorgesehen. Handelt es sich hier um einen wesentlichen Baumangel?
Kann ich dafür Schadenersatz fordern? Auch, da ich mich bisher u.a. nicht damit anfreunden kann auf einer erhöhten Terrasse von 1,50 m zu sitzen, wenn sie fertig ist.
Wer müsste dafür haften?
Wer bezahlt die erhöhten Kosten für die Außenanlagen für die Befestigung der Terrasse, Ausgleich des restlichen Grundstücks mit noch mehr Mutterboden etc.?
Was für Konsequenzen hat es für die Grundstückseigentümer A, wenn sie im Alleingang solche Auswirkungen auf ein Gemeinschaftseigentum beschließen und die Aufschüttung außerdem nicht genehmigt wurde?
Hätte der Bauleiter dort eingreifen müssen bzw. kann dieser haftbar gemacht werden? Auch er hat nicht an die Konsequenzen gedacht und der Erhöhung wohl einfach zugestimmt.
Vielen Dank für die Unterstützung!
Höhe Haus und Privatstraße durch Nachbarg vorbestimmt!!!
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