In Internet-Foren häufen sich die Beschwerden über das Abrechnungsgebahren der ExtraEnergie GmbH aus Neuss. Die Verbraucherzentrale Düsseldorf hat vor dem LG und OLG Düsseldorf ein Urteil erstritten, in dem der ExtraEnergie GmbH bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt wird, in den Jahresabrechnung über die Lieferung von Strom oder Gas zu Gunsten der Verbraucher/Kunden ermittelte Guthaben an diese nicht unverzüglich auszuzahlen, sondern diese mit den künftigen Abschlagsforderungen für das Folgejahr zu verrechnen und/oder bei der Berechnung der Abschlagszahlungen für die künftige Abrechnungsperiode einen höheren Verbrauch anzusetzen, als er sich aus der Jahresabrechnung ergibt.
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist am 16.12.2014 ergangen und hier
nachzulesen. Man sollte meinen, dass sich die ExtraEnergie GmbH an die ergangenen Urteile hält. Die Praxis zeigt das Gegenteil.
Folgender Fall aus der eigenen Praxis aus dem Bereich der Gasversorgung:
Nach den AGB der ExtraEnergie GmbH ist der Gasverbrauch anhand des Zählerstandes zu berechnen. Der Kunde kann hierzu von der Extra Energie GmbH zur Selbstablesung aufgefordert werden. Schätzungen sind nach den AGB nur ausnahmsweise zulässig, nämlich wenn der Kunde die angeforderte Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder die Zähler nicht abgelesen werden können oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
Mit Mail vom 13.12.2014 teilt die ExtraEnergie GmbH mit, dass sie die Rechnung für das Jahr 2014 auf Basis des aktuellen Zählerstandes erstellen möchte. Sie bittet insofern um eine Selbstablesung mit Zählerstandsangabe und Datum der Ablesung " innerhalb der nächsten 14 Tage " und weist darauf hin, dass ohne aktuellen Zählerstand die Rechnung ungenau werde, was " wir gerne auch in Ihrem Interesse vermeiden möchten ".
Der Kunde teilt daraufhin den Zählerstand zum 19.12.2014 mit. Die Ablesefrist von 14 Tagen wird also eingehalten.
Am 06.01.2014 erteilt die ExtraEnergie GmbH die Abrechnung für das Jahr 2014. Diese endet mit einem Guthaben von 801,34 . Den Verbrauch rechnet die ExtraEnergie GmbH mit 3.210,66 ab. Hierbei bringt sie nicht den angeforderten und gemeldeten Zählerstand in Ansatz, sondern schätzt ihn auf den 31.12.2014 hoch. Die Abschlagszahlungen für das Jahr 2015 setzt die ExtraEnergie GmbH mit 11 x 302,00 = 3.322,00 an, fordert also 112,00 mehr/Jahr als im Jahr 2014 nach ihrer eigenen Abrechnung angefallen sind. Zum Guthaben wird in der Rechnung angegeben, dass dieses dem Kundenkonto gutgeschrieben wird.
Im Januar 2015 zieht die ExtraEnergie GmbH vom Konto des Kunden 352,00 ein.
Der Kunde widerspricht der Jahresabrechnung 2014 mit Schreiben vom 15.01.2015 und führt hierzu aus, dass der Abrechnung nicht der gemeldete Zählerstand " innerhalb der nächsten 14 Tage " zugrundegelegt wurde, sondern eine Schätzung zum 31.12.2014. Außerdem fordert er die Auszahlung des Guthabens und teilt mit, dass die Einziehungsermächtigung widerrufen und die rechtswidrige Abbuchung im Januar 2015 zurückbeordert wird.
Daraufhin wirds ganz merkwürdig:
Mit Mail vom 30.01.2015 teilt die ExtraEnergie GmbH mit, dass ihr der Zählerstand zum 31.12.2014 mitgeteilt werden solle und erst dann eine Rechnungskorrektur eingeleitet werden könne. nach Erhalt der korrigierten Rechnung solle der Kunde sich nochmals mit der ExtraEnergie in Verbindung setzen, weil das Guthaben " manuell zur Auszahlung angewiesen werden muss ".
Der Zählerstand zum 31.12.2014 kann selbstverständlich nicht angegeben werden. Er war zu diesem Stichtag aber auch nicht von der ExtraEnergie GmbH gefordert.
Eine Rechnungskorrektur ist demnach nicht möglich. Nach der Logik der ExtraEnergie GmbH kann demzufolge die " manuelle Auszahlung " nicht erfoplgen.
Mit Mail vom 01.02.2015, 02.27 Uhr ( Sonntag ) teilt die ExtraEnergie GmbH mit, dass der Kunde aufgrund der Entziehung der Einziehungsermächtigung die Abschlagszahlungen per Überweisung zu tätigen habe und zwar in Höhe von 302,00 ab dem 02.03.2015 und alle weeiteren Abschläge jeweils am ersten eines Kalendermonats.
Das Guthaben wird mithin auf die Jahresabrechnung 2015 übertragen. Denn: 801,34 + 9 x 302,00 ergeben 3.519,34 und das sind rund 300,00 mehr als die ExtraEnergie GmbH bei ihrer falschen ( geschätzten ) Jahresabrechnung für das Jahr 2014.
Die Kunden werden also weiterhin " auf den Arm " genommen.
Warum macht die ExtraEnergie GmbH das?
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist am 16.12.2014 ergangen und hier
nachzulesen. Man sollte meinen, dass sich die ExtraEnergie GmbH an die ergangenen Urteile hält. Die Praxis zeigt das Gegenteil.
Folgender Fall aus der eigenen Praxis aus dem Bereich der Gasversorgung:
Nach den AGB der ExtraEnergie GmbH ist der Gasverbrauch anhand des Zählerstandes zu berechnen. Der Kunde kann hierzu von der Extra Energie GmbH zur Selbstablesung aufgefordert werden. Schätzungen sind nach den AGB nur ausnahmsweise zulässig, nämlich wenn der Kunde die angeforderte Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder die Zähler nicht abgelesen werden können oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
Mit Mail vom 13.12.2014 teilt die ExtraEnergie GmbH mit, dass sie die Rechnung für das Jahr 2014 auf Basis des aktuellen Zählerstandes erstellen möchte. Sie bittet insofern um eine Selbstablesung mit Zählerstandsangabe und Datum der Ablesung " innerhalb der nächsten 14 Tage " und weist darauf hin, dass ohne aktuellen Zählerstand die Rechnung ungenau werde, was " wir gerne auch in Ihrem Interesse vermeiden möchten ".
Der Kunde teilt daraufhin den Zählerstand zum 19.12.2014 mit. Die Ablesefrist von 14 Tagen wird also eingehalten.
Am 06.01.2014 erteilt die ExtraEnergie GmbH die Abrechnung für das Jahr 2014. Diese endet mit einem Guthaben von 801,34 . Den Verbrauch rechnet die ExtraEnergie GmbH mit 3.210,66 ab. Hierbei bringt sie nicht den angeforderten und gemeldeten Zählerstand in Ansatz, sondern schätzt ihn auf den 31.12.2014 hoch. Die Abschlagszahlungen für das Jahr 2015 setzt die ExtraEnergie GmbH mit 11 x 302,00 = 3.322,00 an, fordert also 112,00 mehr/Jahr als im Jahr 2014 nach ihrer eigenen Abrechnung angefallen sind. Zum Guthaben wird in der Rechnung angegeben, dass dieses dem Kundenkonto gutgeschrieben wird.
Im Januar 2015 zieht die ExtraEnergie GmbH vom Konto des Kunden 352,00 ein.
Der Kunde widerspricht der Jahresabrechnung 2014 mit Schreiben vom 15.01.2015 und führt hierzu aus, dass der Abrechnung nicht der gemeldete Zählerstand " innerhalb der nächsten 14 Tage " zugrundegelegt wurde, sondern eine Schätzung zum 31.12.2014. Außerdem fordert er die Auszahlung des Guthabens und teilt mit, dass die Einziehungsermächtigung widerrufen und die rechtswidrige Abbuchung im Januar 2015 zurückbeordert wird.
Daraufhin wirds ganz merkwürdig:
Mit Mail vom 30.01.2015 teilt die ExtraEnergie GmbH mit, dass ihr der Zählerstand zum 31.12.2014 mitgeteilt werden solle und erst dann eine Rechnungskorrektur eingeleitet werden könne. nach Erhalt der korrigierten Rechnung solle der Kunde sich nochmals mit der ExtraEnergie in Verbindung setzen, weil das Guthaben " manuell zur Auszahlung angewiesen werden muss ".
Der Zählerstand zum 31.12.2014 kann selbstverständlich nicht angegeben werden. Er war zu diesem Stichtag aber auch nicht von der ExtraEnergie GmbH gefordert.
Eine Rechnungskorrektur ist demnach nicht möglich. Nach der Logik der ExtraEnergie GmbH kann demzufolge die " manuelle Auszahlung " nicht erfoplgen.
Mit Mail vom 01.02.2015, 02.27 Uhr ( Sonntag ) teilt die ExtraEnergie GmbH mit, dass der Kunde aufgrund der Entziehung der Einziehungsermächtigung die Abschlagszahlungen per Überweisung zu tätigen habe und zwar in Höhe von 302,00 ab dem 02.03.2015 und alle weeiteren Abschläge jeweils am ersten eines Kalendermonats.
Das Guthaben wird mithin auf die Jahresabrechnung 2015 übertragen. Denn: 801,34 + 9 x 302,00 ergeben 3.519,34 und das sind rund 300,00 mehr als die ExtraEnergie GmbH bei ihrer falschen ( geschätzten ) Jahresabrechnung für das Jahr 2014.
Die Kunden werden also weiterhin " auf den Arm " genommen.
Warum macht die ExtraEnergie GmbH das?
Abrechnungsgebahren der ExtraEnergie GmbH
Aucun commentaire:
Enregistrer un commentaire