jeudi 23 octobre 2014

Definition des Grundstücks zum Zhema Baulasten

Hallo Gemeinde!



Ich arbeite in einer Kommune in NRW in der Abteilung Geoservice (ehem. Vermessung).



Wie der Name es bereits verrät, bieten wir hausintern diverse Dienstleistungen an, z.B. auch die Geodatenerfassung.



Ein Thema ist hier das Baulastenverzeichnis.



Wir erfassen seit geraumer Zeit die Sachdaten zu den Baulasten, verorten sie mit einer Koordinate je lfd.Nr. und scannen die Baulastenblätter und die Lagepläne ein.

Über die Koordinaten können die Scans in einem Auskunftssystem visualisiert und abgefragt werden.

Dabei stolpere ich über den Begriff des Grundstücks.

Er bläht das Baulastenverzeichnis auf, da z.B. fast für jeden Flurstück (s.u.) einer Vereinigungsbaulast ein eigenes Baulastenblatt angelegt wird.

Er erhöht gleichzeitig die Gebühren für die Bürger explosionsartig bei positiver schriftlicher Baulastauskunft.

In der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW heißt es nämlich:

"Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück"



Der Begriff des "Grundstücks" ist im Bauordnungsrecht nicht verankert - im juristischen Bereich wird er als bekannt voraus gesetzt und ist wohl nicht näher im BGB definiert.

Also wird die Definition nach der Grundbuchordnung heran gezogen.

Ein Grundstück besteht hier dem Sinn nach aus einem abgegrenzten Teil der Erdoberfläche. Es kann auf einem eigenständigen Grundbuchblatt stehen, oder die Flurstücke müssen unter einer laufenden Nr. im Bestandsverzeichnis stehen.



Das Verwaltungsgericht Köln hat nun per Urteil 25 K 4713/13 eine Klage gegen den „überhöhten“ Gebührenbescheid für eine Baulastauskunft abgewiesen.



In der Begründung wird u.a. auf die aufwendige Recherche verwiesen, da das Liegenschaftskataster mit seiner Historisierung der Flurstücke (oftmals) nicht mit den Baulastenverzeichnissen verknüpft ist.

Nun, wie sich hier bei uns herausgestellt hat, ist dieser Aufwand jedoch selbst produziert.

Da wurden lediglich Bücher als Inhaltsverzeichnis geführt - und diese wurden nicht hinreichend gepflegt (Straßennamenänderungen durch kommunale Neugliederungen, fehlender Nachtrag von Hausnummern und und und ..)

Auch haben wir heute Schwierigkeiten die Baulasten zu verorten, da die zur Erklärung gehörenden Lagepläne im Laufe der Jahrzehnte abhanden gekommen sind.

Weiterhin wurden befristete Baulasten, bei denen ein fixes Datum abgelaufen oder der Grund für die Befristung nicht mehr existent waren, nicht gelöscht.



Im Hause, so wurde mir von der zuständigen Sachbearbeiterin erzählt, wurde bereits ein Gebührenbescheid von 850 € für eine Auskunft erstellt.



Mein gesunder Menschenverstand schüttelt da im Sinne des Bürgers nur mit dem Kopf …

Wie gesagt haben wir ein graphisches Auskunftssystem, über welches noch so umfangreiche Auskünfte in kürzester Zeit erfolgen können.



Nun frage ich mich in meiner rechtlichen Unwissenheit, ob es nicht irgendwelche weiteren Urteile oder Gesetze gibt, die die Kostenexplosion, sowie der „galoppierenden Inflation“ der Anzahl der Baulastenblätter Einhalt gebieten könnte.

Gibt es Mitglieder hier im Forum, die Ähnliches erleben und vielleicht sogar schon Lösungen gefunden haben?





LG

Olaf





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