jeudi 2 octobre 2014

Anwaltshonorar

Guten Tag,

Da hier ja auch einige Juristen schreiben, hoffe ich auf eine Antwort bezgl. der Frage des Anwaltshonorars. Um die Sache selbst soll es hier nicht gehen.

In einem Zivilstreit mit überschaubarem Streitwert habe ich unseren Anwalt am Ort A mit der Wahrnehmung unserer Interessen beauftragt. Der Gegner sitzt in Ort B. Die Entfernung A-B beträgt gut 400km. Es war von Anfang an klar, dass das Gericht in B zuständig ist.

Obwohl mein Anwalt um Erledigung im schriftlichen Verfahren gebeten hatte, hat das Gericht nun zur mündlichen Verhandlung geladen. Auf Grund der Entfernung A-B hat unser Anwalt (durchaus verständlich) keine Lust nach B zu reisen um den Termin wahrzunehmen. Unser Anwalt hat einen Kollegen in B den er zum Termin schicken würde. Soweit so gut. Nun möchte unser Anwalt, daß der Anwalt in B noch zusätzlich bezahlt wird. Er meint, sonst würden die Gebühren geteilt und die wären ja schon so sooo gering. Ehrlich gesagt fühle ich mich da ein wenig verschaukelt, ihm waren die Umstände bekannt und gern kann er einen Kollegen aus B zum Termin schicken, aber diese Kosten sind vermtl. nicht erstattungsfähig und sollten wir im Prozess unterliegen, dann blieben sie sowieso an uns hängen. Wie ist hier der Anspruch unseres Anwalts? Werde nächste Woche mit ihm telefonieren und möchte gern vorab informiert sein. Hätte ich das gewußt, hätte ich gleich einen Anwalt in B beauftragen können, zumal ich unseren Anwalt zur Erörterung der Sache selbst nicht getroffen habe, das haben wir per Telefon abgewickelt.

Danke im voraus für eure Meinung.





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