lundi 20 octobre 2014

Abstand 2m Mauer ("Einfriedung"? "bauliche Anlage?")

Ich habe ein Frage, die bei der Suche nach einem Grundstück (vgl. anderer Thread) das Auswahlspektrum deutlich vergrößern könnte, und damit einen Neubau statt Gebrauchtkauf wahrscheinlicher macht. Ein paar Grundstücke in einem schönen Neubaugebiet böten nämlich gute Aussicht und sonnige Süd-Terasse, wäre aber nur interessant, wenn man diese zur Straße hin über eine Mauer (für Garage oder Winkel-Grundriss wäre wegen Grundstückstiefe kein Platz) vor Schall und Blicken schützen kann.



Die müsste dann schon so 1,90-2,00m hoch sein, und je nach Grundstück ca. 6-8m lang. Dabei würde es völlig reichen, wenn die Mauer nicht auf der Grundstücksgrenze steht, sondern 1 oder 2m davon entfernt (Baufenster beginnt bei 4m) - zur Not auch die oft genannten 3m Mindestabstand.



Dürfte man überhaupt außerhalb des Baufensters eine solche Mauer aufstellen? Ist das überhaupt eine "Einfriedung"? Nachbarschaftsrechlich habe ich keine Einschränkung gefunden, weil es um Abschottung zur Straße hin geht. Aber aus Zusammenspiel von LBO und Bebauungsplan werde ich nicht schlau.



Laut Bebauungsplan sind untergeordnete Nebenanlagen grundsätzlich auch außerhalb des Baufensters zulässig, "jedoch nicht in den Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und straßenseitiger Baugrenze".



Einfriedungen zur Straße hin sind einzeln oder in Kombination "nur in Form vom Mauern aus Naturstein, Gabionen oder Hecken aus Laubgehölzen - auch in Verbindung mit Drahtzäunen - zulässig".



Sorgen macht der Satz: "Einfriedungen in Form von festen Sockeln oder Mauern werden auf die Höhe von max. 1,20m beschränkt"





Der LBauO (RLP) entnehme ich:



Einmal wird (§ 8 Abs.4) von der Tiefe der Abstandsfläche von "0,4 H Wandhöhe" gesprochen (wären bei 2m hoher Mauer nur 80cm), dann wieder von "mindestens 3 m".



Später steht, bauliche Anlagen mit Wirkung wie Gebäude seien grundsätzlich innerhalb der 3m Abstandsfläche zulässig, wenn sie niemandem Tageslicht oder Belüftung nehmen. Beeinträchtigt sind durch eine 2m Mauer mit 1m Grenzabstand die Häuser auf der anderen Seite einer 5,5m breiten Straße sicher nicht, wenn man an fast gleicher Stelle in 4m Abstand ein 7,20m hohes Haus hinstellen dürfte.



Eine "verunstaltende Wirkung" i.S. von §5 kann man wohl auch kaum annehmen, und der Verkehr ist gem. $ 17 auch nicht gefährdet (Sicht ist ja nur zum Garten hin geblockt)



In § 62 Abs.1 werden Einfriedungen, Stützmauern bis zu 2 m Höhe, sowie "bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung (...), die der Gartengestaltung (...) dienen, wie (...) Trockenmauern" sogar als genehmigungsfrei aufgeführt.





Abstand 2m Mauer ("Einfriedung"? "bauliche Anlage?")

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