Hallo liebe Experten,
ich habe eine Frage zum Brandschutz einer Garage in Bayern und bisher widersprüchliche Antworten erhalten, deshalb möchte ich gerne hier nochmal fragen.
Es geht um ein EFH, zweistöckig mit Satteldach.
Daneben angebaut - aber komplett mit eigener Statik/eigenem Mauerwerk auf vier Seiten - ist eine Doppelgarage (Kleingarage mit ca. 60 m²) mit Flachdach, bestehend aus Sparren, Holzschalung, Unterspannbahn, Lattung, Trapezblech.
Es gibt keinen Zugang zwischen Garage und Haus und bis auf Wandanschlussblech + Außenputz keine weitere Verbindung.
Welche Brandschutzanforderungen bestehen an die GaragenDECKE?
Hierzu gibt es bisher widersprüchliche Aussagen, zwischen "nicht nötig" und "Decke mit Gipskarton verkleiden".
Laut Bayrischer Garagenverordnung besteht dann keine Anforderung an den Brandschutz einer Kleingarage, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient (Abstellräume bis 20m² bleiben unberücksichtigt). Kann diese Regelung auf den bestehenden Fall angewandt werden, oder ergibt sich durch den Anbau ans EFH eine abweichende Anfoderung (wenn ja wo nachzulesen)?
Freundliche Grüße,
Thomas
ich habe eine Frage zum Brandschutz einer Garage in Bayern und bisher widersprüchliche Antworten erhalten, deshalb möchte ich gerne hier nochmal fragen.
Es geht um ein EFH, zweistöckig mit Satteldach.
Daneben angebaut - aber komplett mit eigener Statik/eigenem Mauerwerk auf vier Seiten - ist eine Doppelgarage (Kleingarage mit ca. 60 m²) mit Flachdach, bestehend aus Sparren, Holzschalung, Unterspannbahn, Lattung, Trapezblech.
Es gibt keinen Zugang zwischen Garage und Haus und bis auf Wandanschlussblech + Außenputz keine weitere Verbindung.
Welche Brandschutzanforderungen bestehen an die GaragenDECKE?
Hierzu gibt es bisher widersprüchliche Aussagen, zwischen "nicht nötig" und "Decke mit Gipskarton verkleiden".
Laut Bayrischer Garagenverordnung besteht dann keine Anforderung an den Brandschutz einer Kleingarage, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient (Abstellräume bis 20m² bleiben unberücksichtigt). Kann diese Regelung auf den bestehenden Fall angewandt werden, oder ergibt sich durch den Anbau ans EFH eine abweichende Anfoderung (wenn ja wo nachzulesen)?
Freundliche Grüße,
Thomas
Brandschutz Garage Bayern
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